Müssen Eltern für den Unterhalt auch ihr Erspartes verwenden?
günstig für Kind betrifft Eltern, Kinder, Unterhaltspflichtige
Reicht das laufende Einkommen für den Unterhalt nicht aus, müssen Eltern im zumutbaren Rahmen auch ihr Vermögen heranziehen. Sie können sich also nicht allein auf ein geringes Einkommen berufen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Die Eltern müssen im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtungen auch ihr Vermögen angreifen, soweit die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden können.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die Maßfigur eines pflichtbewussten Elternteils abzustellen und zu beurteilen, ob dieser das Vermögen heranziehen würde.OGH 3 Ob 156/23x, 06.09.2023
- Hier: Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung.OGH 4 Ob 43/20g, 11.08.2020
- Als Ausnahme vom Grundsatz, dass der Vermögensstamm bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen ist.OGH 3 Ob 172/16i, 23.11.2016
- Es ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung vorhandenen Vermögens zumutbar ist.OGH 3 Ob 10/09f, 22.04.2009
- Der Vermögensstamm ist jedenfalls dann nicht zur Befriedigung der (angemessenen) Bedürfnisse des Kindes heranzuziehen, wenn dieser zur Erhaltung der Erwerbsmöglichkeit des Unterhaltspflichtigen selbst oder der Befriedigung seiner angemessener Wohnbedürfnisse dient.OGH 3 Ob 195/06g, 30.11.2006
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Auch nicht gegen Leibrente.OGH 9 Ob 60/98h, 15.04.1998
- Zur Anspannung zählt auch die zumutbare Verwertung des Vermögensstammes.OGH 4 Ob 388/97f, 27.01.1998
- Die Veräußerung eines Hauses, auf das der Unterhaltspflichtige zur Deckung seines dringenden Wohnbedarfes angewiesen ist, ist nicht zumutbar (so schon 6 Ob 625/91).OGH 6 Ob 594/95, 13.07.1995
- Dies gilt auch für den gemäß § 69 Abs 2 EheG (§ 94 ABGB) unterhaltspflichtigen Ehegatten.OGH 6 Ob 653/93, 22.02.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047494 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 26.
- OGH 3 Ob 48/26v, 29.04.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 156/23x, 06.09.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 30/22k, 31.08.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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