Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 110/23t
Worum es ging: Haftet ein Wohnheim für Schäden, die eine betreute Person anrichtet?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG, Erwachsenenschutzrecht, Grundrechte, Persönlichkeitsschutzrecht, Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Regel nicht wegen einer verletzten Aufsichtspflicht. Eine Betreuungseinrichtung für Volljährige haftet gegenüber Außenstehenden vielmehr nur, wenn sie allgemeine Sicherungspflichten verletzt hat. Dabei ist auch das Recht der betreuten Person auf Teilhabe und größtmögliche Selbstbestimmung zu berücksichtigen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Imst, 21.04.2022, 7 C 61/19d-56
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 25.10.2022, 2 R 141/22g-61
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 ABGB § 1308 ABGB § 1309 ABGB § 1310 ABGB § 160 ABGB § 183 ZPO § 267 ZPO § 50
Entscheidungstext
93 Absätze, 39.808 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.09.2023
Geschäftszahl
1Ob110/23t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* H*, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in Imst, gegen die beklagte Partei L*, gemeinnützige Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, LL.M. und Dr. Christof Rampl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 5.510 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2022, GZ 2 R 141/22g-61, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Imst vom 21. April 2022, GZ 7 C 61/19d-56, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.300,93 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 256,49 EUR USt und 762 EUR Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).