Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 120/23g
Worum es ging: Welche Auskünfte darf meine Versicherung nach einem Schaden verlangen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie müssen jede Auskunft geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich ist. Der Versicherer darf grundsätzlich verlangen, was er für notwendig hält, muss aber beweisen, dass die verlangte Auskunft tatsächlich notwendig war. Dass er sich die Auskunft auch anders beschaffen könnte, ist dabei ohne Belang.
Bei der Frage, ob Ihr Vorhaben Aussicht auf Erfolg hat, darf die Rechtsschutzversicherung keinen strengen Maßstab anlegen. Es reicht also nicht, dass der Ausgang zweifelhaft erscheint.
Ja. Auch wenn Sie als Verbraucher Opfer unlauteren Wettbewerbs geworden sind, können Sie Schadenersatz vom unlauter handelnden Unternehmen fordern. Das Unternehmen haftet dabei nicht nur für seine Leitung, sondern auch für andere Personen, die in seinem Betrieb tätig sind.
Offenbar aussichtslos ist ein Vorhaben nur dann, wenn sich schon ohne nähere Prüfung Ihrer Argumente und Beweise sagen lässt, dass es erfolglos bleiben wird. Das ist etwa der Fall, wenn Ihr Vorbringen nicht schlüssig ist oder Ihnen die Beweise dauerhaft fehlen. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt dagegen bereits.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 22.03.2023, 50 R 21/23d-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 874 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
56 Absätze, 10.184 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2023
Geschäftszahl
7Ob120/23g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* P**, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. März 2023, GZ 50 R 21/23d-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 13. Dezember 2022, GZ 4 C 385/21b-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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