Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2023 · Fall aus Kärnten

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 127/23m

Worum es ging: Wann ist ein Fehler grob fahrlässig?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt voraus. Zusätzlich muss Ihnen dieser Verstoß nach Würdigung aller Umstände des Falls auch persönlich schwerstens vorzuwerfen sein.

Der Grad der Fahrlässigkeit hängt vom einzelnen Fall ab. Anhaltspunkte sind die Gefährlichkeit der Lage, der Wert der gefährdeten Interessen, Ihr eigenes Interesse an der Vorgangsweise und Ihre persönlichen Fähigkeiten. Im Versicherungsvertragsrecht gilt als grob fahrlässig, wer schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellt und Maßnahmen unterlässt, die jedem einleuchten müssen.

Mehrere Fehlhandlungen, von denen jede für sich noch nicht grob fahrlässig ist, können in ihrer Gesamtheit grobe Fahrlässigkeit ergeben. Voraussetzung ist, dass sie zusammen als Sorglosigkeit anzusehen sind, die den Regelfall weit übersteigt.

Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.

Welche Vorkehrungen Sie treffen müssen, damit Ihr abgestelltes Fahrzeug nicht wegrollt, hängt von den Umständen ab, etwa vom Gefälle des Platzes. Eine feste Regel gibt es nicht. In den entschiedenen Fällen wertete das Gericht es als grob fahrlässig, auf abschüssigem Gelände weder die Handbremse zu betätigen noch einen Gang einzulegen.

Im Versicherungsvertragsrecht ist grob fahrlässig, wer schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellt und Maßnahmen unterlässt, die jedem einleuchten müssen. Das ist der Fall, wenn völlige Gleichgültigkeit gegenüber dem vorliegt, was unter den gegebenen Umständen offenbar hätte geschehen müssen.

Nein. Entscheidend ist nicht, wie viele Vorschriften verletzt wurden, sondern wie schwer der Sorgfaltsverstoß wiegt und wie wahrscheinlich ein Schaden dadurch war. Geprüft wird vor allem, ob ganz einfache und naheliegende Überlegungen unterlassen wurden. Auch eine Reihe für sich harmloser Fehler kann in ihrer Gesamtheit schwer wiegen.

Nein. Dass Sie gegen eine Schutzvorschrift wie die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, macht Ihr Verhalten für sich allein noch nicht grob fahrlässig. Der Verstoß muss objektiv besonders schwer wiegen und Ihnen auch persönlich schwerstens vorwerfbar sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StVO 1960 § 23

Entscheidungstext

39 Absätze, 10.662 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Geschäftszahl

7Ob127/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* F*, vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei W* AG *, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (in eventu 5.008,80 EUR sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 13. April 2023, GZ 3 R 20/23h-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 28. November 2022, GZ 3 C 495/22x-12, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 730,97 EUR (darin enthalten 121,83 EUR an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 1.364,54 EUR (darin enthalten 762 EUR an Barauslagen und 100,42 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail