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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.10.2023 · Fall aus Kärnten

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 157/23h

Worum es ging: Muss ich dem Grundbuch die Zahlung des Kaufpreises nachweisen?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wenn der Vertrag Ihr Recht an eine Bedingung knüpft, etwa an die Zahlung des Kaufpreises, muss dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachgewiesen werden, dass diese Bedingung eingetreten ist. Eine Quittung über die Zahlung muss dafür beglaubigt sein. Die Vertragsparteien können darauf nicht verzichten.

Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.

Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.

Hängt eine Eintragung von einer im Vertrag vereinbarten Bedingung ab, müssen Sie dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachweisen, dass diese Bedingung eingetreten ist. Die Urkunde muss den Vorschriften für Grundbuchsurkunden entsprechen. Etwas anderes können die Parteien nicht wirksam vereinbaren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 94 GBG 1955 § 95

Entscheidungstext

39 Absätze, 15.545 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.10.2023

Geschäftszahl

5Ob157/23h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers H*, vertreten durch Mag. Klaus Schöffmann, öffentlicher Notar in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Miteigentümerin D*, vertreten durch Mag. Dr. Josef Trampitsch, öffentlicher Notar in Spittal an der Drau, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 14. Juni 2023, AZ 3 R 104/23p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 31. März 2023, TZ 1307/2023, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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