Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 157/23h
Worum es ging: Muss ich dem Grundbuch die Zahlung des Kaufpreises nachweisen?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wenn der Vertrag Ihr Recht an eine Bedingung knüpft, etwa an die Zahlung des Kaufpreises, muss dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachgewiesen werden, dass diese Bedingung eingetreten ist. Eine Quittung über die Zahlung muss dafür beglaubigt sein. Die Vertragsparteien können darauf nicht verzichten.
Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Hängt eine Eintragung von einer im Vertrag vereinbarten Bedingung ab, müssen Sie dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachweisen, dass diese Bedingung eingetreten ist. Die Urkunde muss den Vorschriften für Grundbuchsurkunden entsprechen. Etwas anderes können die Parteien nicht wirksam vereinbaren.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Spittal an der Drau, 31.03.2023
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 14.06.2023, 3 R 104/23p
Zitierte Paragrafen
GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 94 GBG 1955 § 95
Entscheidungstext
39 Absätze, 15.545 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.10.2023
Geschäftszahl
5Ob157/23h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers H*, vertreten durch Mag. Klaus Schöffmann, öffentlicher Notar in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Miteigentümerin D*, vertreten durch Mag. Dr. Josef Trampitsch, öffentlicher Notar in Spittal an der Drau, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 14. Juni 2023, AZ 3 R 104/23p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 31. März 2023, TZ 1307/2023, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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