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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.10.2023

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 153/23w

Worum es ging: Kann ich auch eine Zurückweisung durch das zweite Gericht bekämpfen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des zweiten Gerichts gilt jeder Rekurs gegen dessen Beschluss. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dieses Gericht in der Sache entschieden oder Ihr Rechtsmittel nur zurückgewiesen hat.

Die Unterschrift auf einer Eingabe an das Gericht ist unbedingt nötig. Sie ist mehr als eine bloße Formsache: Sie soll klarstellen, dass die Eingabe und ihr Inhalt wirklich von Ihnen gewollt sind, und Missbrauch verhindern.

Wurde Ihnen das Original Ihres Rechtsmittels zur Verbesserung zurückgestellt und liegt nur mehr eine Ablichtung im Akt, wird trotzdem darüber entschieden. Bleibt die Verbesserung aus, weist das Gericht das Rechtsmittel zur Klarstellung förmlich zurück.

In Verfahren über den Unterhaltsvorschuss müssen sich die Parteien vor dem Höchstgericht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Pflicht gilt, wenn die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 2004 ergangen ist. Eine Vertretung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger reicht dafür nicht, weil sie spätestens mit Vollendung des 19. Lebensjahres endet.

Ein Revisionsrekurs braucht die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Haben Sie ihn selbst unterschrieben und ist er nicht von vornherein ausgeschlossen, geht er an das Erstgericht zurück, damit Sie das nachholen können. Holen Sie es nicht nach, wird er zurückgewiesen.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 10 AußStrG § 6 AußStrG § 65 AußStrG § 67

Entscheidungstext

24 Absätze, 3.326 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.10.2023

Geschäftszahl

5Ob153/23w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. F*, geboren am * 2013, 2. L*, geboren am * 2015, *, Mutter: B*, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters R*, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 21. Juni 2023, GZ 23 R 139/23y-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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