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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.11.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 Ob 70/23m

Worum es ging: Wann wird ein Vertrag nach einem Irrtum nur angepasst?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Vertrag wird nach einem Irrtum nur dann angepasst, wenn der Irrtum einen unwesentlichen Punkt betrifft. Zusätzlich muss feststehen, dass der andere Teil beim Abschluss auch zu jenen Bedingungen abgeschlossen hätte, die nun durchgesetzt werden sollen.

Nein. Wesentlich ist Ihr Irrtum, wenn Sie das Geschäft ohne ihn gar nicht geschlossen hätten; unwesentlich, wenn Sie es nur zu anderen Bedingungen geschlossen hätten. Wird der Vertrag im zweiten Fall angepasst, entsteht genau jener Vertrag, den Sie ohne Irrtum ohnehin geschlossen hätten.

Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ABGB § 871 ABGB § 872 ABGB § 933 ZPO § 273 ZPO § 43 ZPO § 46

Entscheidungstext

57 Absätze, 21.324 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.11.2023

Geschäftszahl

8Ob70/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W* A*, und 2. D* P*, beide vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. S* GmbH, *, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in Eferding, und 2. S* S.p.A., *, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Nebenintervenientinnen 1. (auf Seiten der erstbeklagten Partei) H* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Mag. Klaus Ferdinand Lughofer, LL.M., und andere Rechtsanwälte in Linz, und 2. (auf Seiten beider beklagter Parteien) F* AG, *, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (restlich) 10.845 EUR sA und Feststellung, über die Revisionen beider beklagter Parteien und beider Nebenintervenientinnen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Mai 2023, GZ 2 R 67/22v-37, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 17. Februar 2022, GZ 36 Cg 63/21y-29, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der erstbeklagten Partei, der Revision der Erstnebenintervenientin und – insoweit sie sich auf die Haftung der erstbeklagten Partei bezieht – der Revision der Zweitnebenintervenientin wird Folge gegeben, der Revision der zweitbeklagten Partei und – insoweit sie sich auf deren Haftung bezieht – der Revision der Zweitnebenintervenientin wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das klageabweisende Ersturteil in Hinsicht auf die erstbeklagte Partei zur Gänze und in Hinsicht auf die zweitbeklagte Partei in Bezug auf das Feststellungsbegehren wiederhergestellt wird. Im Übrigen – somit in Ansehung der Verurteilung der zweitbeklagten Partei zur Zahlung von 10.845 EUR samt 4 % Zinsen pa seit 27. Oktober 2021 – wird das Berufungsurteil bestätigt.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 2.814,48 EUR (darin enthalten 189,31 EUR USt und 1.678,60 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten von deren Revision ON 42 und der Erstnebenintervenientin die mit 2.908,10 EUR (darin enthalten 196,31 EUR USt und 1.678,60 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten von deren Revision ON 41 jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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