Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 140/22d
Worum es ging: Wer trägt Folgen, die erst durch meine eigene Reaktion entstehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Reagieren Sie auf das schädigende Ereignis in nicht ungewöhnlicher Weise und vergrößert sich der Schaden dadurch, besteht der Zusammenhang grundsätzlich weiter. Beruht die Folge aber auf einem selbständigen Entschluss, den das Ereignis nicht herausgefordert hat, tragen Sie sie allein. Entscheidend ist eine umfassende Abwägung der Umstände auf beiden Seiten.
Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.
Die Ärztekammer wirkt bei der Auswahl privatrechtlich mit und ist dabei an die Grundrechte gebunden, besonders an die Gleichbehandlung. Vergabe, Besetzungsvorschläge und die zugrundeliegenden Richtlinien müssen daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die durchschaubar und sachlich gerechtfertigt sind. Einen Anspruch auf den Vertrag hat aber auch der am besten qualifizierte Bewerber nicht.
Ja. Vergibt die Ärztekammer Kassenstellen nach Kriterien, die sachlich nicht gerechtfertigt sind, verletzt sie ein Schutzgesetz und haftet für den daraus entstehenden Schaden. Sie können auch verlangen, dass sie künftige Reihungen unterlässt. Die Reihungsregeln sollen sichern, dass der fachlich Bestqualifizierte zum Zug kommt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt, 29.11.2021, 27 Cg 39/20h-51
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.07.2022, 16 R 18/22t-55
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 1311 ZPO § 273
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.11.2023
Geschäftszahl
8Ob140/22d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. S* B*, vertreten durch Prutsch & Partner Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Steßl und Kasper Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juli 2022, GZ 16 R 18/22t-55, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 29. November 2021, GZ 27 Cg 39/20h-51, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.040,48 EUR (darin 340,08 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
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