Wer trägt Folgen, die erst durch meine eigene Reaktion entstehen?
betrifft Geschädigte, Patienten, Anleger, Autofahrer
Reagieren Sie auf das schädigende Ereignis in nicht ungewöhnlicher Weise und vergrößert sich der Schaden dadurch, besteht der Zusammenhang grundsätzlich weiter. Beruht die Folge aber auf einem selbständigen Entschluss, den das Ereignis nicht herausgefordert hat, tragen Sie sie allein. Entscheidend ist eine umfassende Abwägung der Umstände auf beiden Seiten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 17.11.2023 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Nicht selten wird der zunächst eingetretene Schaden durch Handlungen des Verletzten vergrößert, die eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf das schädigende Ereignis darstellen und daher mit diesem in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint in solchen Fällen die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat (hier: Weigerung, das Kraftfahrzeug auf den Pannenstreifen zu lenken).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Macht ein bei einer einer Kassenvertragsvergabe zu Unrecht übergangener Arzt Schadenersatz geltend, endet der von der Ersatzpflicht des Schädigers umfasste Schadenszeitraum spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der geschädigte Arzt eine andere zumutbare und vergleichbare Kassenplanstellen erlangen hätte können.OGH 8 Ob 140/22d, 17.11.2023
- Hier: Der Kläger suchte drei Monate nach einer Fehlbehandlung in einemSpital ein anderes Spital auf, da keine Besserung eingetreten war ‑ Zurechnung der dort erfolgten (weiteren) Fehlbehandlung zum ersten Spitalsträger bejaht.OGH 6 Ob 232/18p, 21.03.2019
- Eine „freie Willensentscheidung“ eines geschädigten Bankkunden im Sinne dieses Rechtssatzes liegt nicht vor, wenn dessen Entschluss, Wertpapiere mit ungewisser Kursentwicklung doch zu behalten, durch das haftungsbegründende Verhalten der Bank „herausgefordert“ war und der Geschädigte durch deren pflichtwidriges Verhalten überhaupt in die Lage kam, eine Entscheidung erst über das Behalten oder Veräußern dieser Wertpapiere treffen zu müssen. Dem Geschädigten muss in dieser Situation zugebilligt werden, die Möglichkeit einer Kurserholung abzuwarten.OGH 2 Ob 74/12i, 25.04.2013
- Wenngleich die - teilweise auch an eine umfassende Interessenabwägung geknüpfte - Zurechenbarkeit des Schadens bisweilen als eigenes Haftungskriterium verstanden wurde, so handelt es sich dabei letztlich doch nur um einen Aspekt der Schadensminderungspflicht.OGH 2 Ob 205/08y, 20.05.2009
- Die Zurechnung eines adäquaten Folgeschadens ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass die Belastungsmomente auf Seite des Verletzten jene des Ersttäters bei weitem überwiegen.OGH 2 Ob 155/97a, 14.01.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022912 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 20.
- OGH 8 Ob 140/22d, 17.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 199/22d, 15.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 24/18k, 25.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 117/16v, 20.06.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 41/17s, 04.05.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1304
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) § 46
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