Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 53/23v
Worum es ging: Was ändert sich, wenn ich die Arbeit ohne Vorbehalt übernehme?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dann kehrt sich die Beweislast um. Vorher muss der Unternehmer beweisen, dass er erfüllt hat; nehmen Sie die Leistung vorbehaltlos an, müssen Sie beweisen, dass sie mangelhaft ist. Sie müssen dann auch vorbringen, welche konkreten Fehler die Leistung aufweist.
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Auch wenn das Berufungsgericht ein Rechtsmittel gegen seinen Aufhebungsbeschluss zugelassen hat, kann es zurückgewiesen werden, wenn in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Die Begründung darf sich dann auf das Wesentliche beschränken.
Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.
Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 19.03.2023, 2 Cg 12/20x-33
- Oberlandesgericht Linz, 06.07.2023, 1 R 71/23a-38
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.11.2023
Geschäftszahl
9Ob53/23v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, MMag. Sloboda und Dr. Thunhart in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. G* GmbH, *, und 2. V* AG, *, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung und 29.551,03 EUR sA, über die Rekurse der klagenden Partei und der beklagten Parteien (Rekursinteresse jeweils 29.551,03 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 6. Juli 2023, GZ 1 R 71/23a-38, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom 19. März 2023, GZ 2 Cg 12/20x-33, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rekurse werden zurückgewiesen.
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