Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 225/23m
Worum es ging: Wie prüft das Gericht, was im Testament gemeint war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Auslegung eines Testaments ist teilweise eine Frage des Rechts und teilweise eine Frage der Tatsachen. Beides spielt bei der Beurteilung zusammen.
Nein, wenn Sie Miteigentümer sind. Die Abtrennung eines Teils ist eine Verfügung über die Sache und braucht die Zustimmung aller Miteigentümer. Für sonstige im Grundbuch eingetragene Berechtigte gilt das nicht in gleicher Weise, wenn ihre Rechte auf die neue Einlage übertragen werden.
Wenn das Vermächtnis einer Wohnung nur erfüllt werden kann, sofern ein Dritter freiwillig zustimmt, dann ist es in diesem Umfang wirkungslos. Bestehen bleibt nur der Auftrag an den Erben, sich diese Mitwirkung zu beschaffen, und auch das nur, wenn der Verstorbene das ausdrücklich angeordnet hat.
Ja. Wird ein Teil einer gemeinsamen Liegenschaft abgeschrieben, ist das eine Verfügung über die Sache selbst; alle Miteigentümer müssen zustimmen. Das gilt auch dann, wenn für das Trennstück eine neue Grundbuchseinlage eröffnet und Ihr Eigentumsrecht dorthin übertragen wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 13.09.2023, 4 R 82/23w-63
Zitierte Paragrafen
ABGB § 662 ABGB § 828 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.359 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.12.2023
Geschäftszahl
2Ob225/23m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätinnen Mag. Fitz und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. G*, vertreten durch Dr. Paul Wachschütz, Rechtsanwalt in Villach, und 2. J*, vertreten durch Dr. Gerd Kapeller, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, und deren Nebenintervenienten F*, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Erfüllung eines Vermächtnisses und Zustimmung zur grundbücherlichen Abschreibung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. September 2023, GZ 4 R 82/23w-63, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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