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Gilt ein Vermächtnis, für das ein Dritter mitwirken muss?

günstig für Erbe betrifft Erbe, Vermächtnisnehmer, Wohnungseigentümer, Miteigentümer
Wenn das Vermächtnis einer Wohnung nur erfüllt werden kann, sofern ein Dritter freiwillig zustimmt, dann ist es in diesem Umfang wirkungslos. Bestehen bleibt nur der Auftrag an den Erben, sich diese Mitwirkung zu beschaffen, und auch das nur, wenn der Verstorbene das ausdrücklich angeordnet hat.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 14.12.2023 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Bedarf die Schaffung von Wohnungseigentum der freiwilligen Zustimmung und damit der Mitwirkung eines Dritten, dann ist das Vermächtnis nach § 662 Satz 1 ABGB wirkungslos, und zwar idR in jenem Umfang, in dem die Zuwendung von der Mitwirkung des Dritten abhängt. Aufrecht bliebe nur der Auftrag an den Erben, sich die für die Erfüllung des Vermächtnisses erforderliche Mitwirkung des Dritten zu verschaffen, sofern dies der Erblasser ausdrücklich angeordnet hat (§ 662 letzter Satz ABGB; Verschaffungsvermächtnis).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108932 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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