Wie prüft das Gericht, was im Testament gemeint war?
betrifft Erbe, Vermächtnisnehmer, Angehörige
Die Auslegung eines Testaments ist teilweise eine Frage des Rechts und teilweise eine Frage der Tatsachen. Beides spielt bei der Beurteilung zusammen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1949, zuletzt bestätigt am 14.12.2023 (58 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1949)
Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist Rechtsfrage und Tatfrage.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bekämpft der Rechtsmittelwerber die Entscheidung des Erstgerichts ausschließlich mit Argumenten aus dem Inhalt des Testaments, wendet sich jedoch in keiner Weise gegen die sonst vom Erstgericht herangezogenen Beweismittel bzw die von diesem getroffenen Tatsachenfeststellungen, ist die Richtigkeit der Auslegung des Testaments nur im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge zu prüfen.OGH 6 Ob 226/12x, 19.12.2012
- Auch für die Auslegung eines Testaments gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Auslegung einer dem Wortlaut nach feststehenden Urkunde immer dann eine Frage der rechtlichen Beurteilung darstellt, wenn sie - wie hier - allein aufgrund des Urkundeninhalts geschieht.OGH 3 Ob 61/09f, 22.04.2009
- Die ausreichende Bestimmbarkeit der letztwilligen Verfügung ist eine mit Hilfe der Auslegung zu lösende Rechtsfrage.OGH 6 Ob 174/05i, 25.08.2005
- Wird also der Wille des Erblassers für den Zeitpunkt, in dem er seine letztwillige Verfügung getroffen hat, nicht ausschließlich aus der letztwilligen Verfügung abgeleitet, sondern werden noch andere Beweismittel herangezogen und damit außerhalb der letztwilligen Verfügung liegende Tatsachen zu Grunde gelegt, liegt eine Tatfrage vor.OGH 7 Ob 173/02w, 30.10.2002
- Die Auslegung des Urkundeninhalts des strittigen Testaments ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, deren Beantwortung aber von den Umständen des Einzelfalles abhängt und der daher, von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen, keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt.OGH 9 Ob 209/01b, 19.09.2001
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- Die Auslegung einer dem Wortlaut nach feststehenden Urkunde ist hingegen immer dann eine Frage der rechtlichen Beurteilung (und damit auch vor dem Obersten Gerichtshof bekämpfbar), wenn sie allein aufgrund des Urkundeninhaltes geschieht (NZ 1973, 187, ZAS 1984, 19, JBl 1985, 97, Strigl in EBspr AnwBl 1989, 230). Dies gilt ebenso für die Frage, ob aus dem Inhalt dieser Urkunde auch das Bewusstsein des Verstorbenen, jetzt eine letztwillige Verfügung zu errichten, also ein Testierwille (animus testandi) abzuleiten ist.OGH 10 Ob 2335/96x, 05.11.1996
- Die inhaltliche Feststellung eines besonderen Sprachverständnisses des Erblassers bei Auslegung einer strittigen Vermächtnisanordnung durch die Vorinstanzen ist Tatsachenfeststellung.OGH 6 Ob 582/83, 20.02.1986
- Die nicht bloß aus dem Inhalt der letztwilligen Verfügung, sondern auch aus sonstigen Beweismitteln gewonnene Feststellung des Bewusstseinsinhaltes des Erblassers zur Zeit, als er die Verfügung getroffen hat, stellt eine Feststellung tatsächlicher Art dar.OGH 1 Ob 583/77, 07.06.1977
- Die durch den Inhalt der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck gebrachte Absicht ist nach dem wahren Willen des Erklärenden zu beurteilen.OGH 4 Ob 544/75, 24.06.1975
- Ziel der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist, den Bewusstseinsinhalt des Erblassers zur Zeit der Verfügung und insbesondere seine Willensbestrebungen festzustellen. Erfolgt eine derartige Feststellung nicht lediglich aus dem Inhalt der letztwilligen Urkunde, sondern auch auf Grund anderer Beweismittel, so ist sie tatsächlicher Art. Was der Erblasser bei der Errichtung der Urkunde gewollt hat, ist eine der Vergangenheit angehörende Tatsache. Hier greift die richterliche Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung ein.OGH 4 Ob 546/73, 11.09.1973
- Testamentsauslegung - rechtliche Beurteilung.OGH 8 Ob 327/66, 29.11.1966
- Feststellungen über den Inhalt der letztwilligen Verfügung sind nur revisibel, wenn sie sich mit den Regeln der Sprache, mit allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder mit gesetzlichen Auslegungsregeln in Widerspruch setzen.OGH 5 Ob 129/65, 11.11.1965
- Testamentsauslegung ist Rechtsauslegung.OGH 1 Ob 410/48, 12.01.1949
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043463 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 58.
- OGH 2 Ob 225/23m, 14.12.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 552 · Letztwillige Verfügung
- ABGB § 553 · Auslegung letztwilliger Verfügungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 503
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