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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.12.2023

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 188/23t

Worum es ging: Wo mache ich die Kosten der Beweissicherung geltend?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Diese Kosten gehören in das Kostenverzeichnis des Hauptverfahrens, weil sie an den Hauptanspruch gebunden sind. Als Hauptverfahren kann auch ein Prozess gelten, in dem der Gegner das Nichtbestehen der Forderung geltend macht. Dass Sie den Anspruch abgetreten haben, ändert daran nichts.

Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, dann muss es den Wert des Streitgegenstands nicht gesondert aussprechen. Mit diesem Ausspruch steht bereits fest, dass der Wert über der maßgeblichen Grenze liegt.

Beweise können nicht nur während eines Prozesses, sondern vor allem auch in einem eigenen Verfahren vor einem möglichen Prozess gesichert werden. Ein solches Verfahren hilft, die Rechtslage vorweg zu klären, und kann einen Prozess sogar vermeiden. Aus Ihren Angaben muss sich nur ein zivilrechtlicher Anspruch ableiten lassen, für den die Beweissicherung nötig ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 304 ZPO § 308 ZPO § 319 ZPO § 384 ZPO § 388 ZPO § 527 ZPO § 528

Entscheidungstext

41 Absätze, 11.792 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.12.2023

Geschäftszahl

5Ob188/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin M* GmbH, *, vertreten durch Dr. Gerhard Ebenbichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner I*, vertreten durch Dr. Martin Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Beweissicherung, über den (richtig) Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 12. September 2023, GZ 19 R 51/23w-28, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 17. Juli 2023, GZ 7 Nc 5/23s-14, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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