Wie streng werde ich beurteilt, wenn ich untätig blieb?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 20.09.2024 (45 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Grundsätzlich führt nur schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht zur Kürzung der Ansprüche des Geschädigten.OGH 7 Ob 115/09a, 02.09.2009
- Hier: Bei Deckungskauf Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.OGH 8 Ob 38/90, 17.01.1991
- In deren Rahmen hat er jedoch nur die ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen.OGH 7 Ob 582/83, 14.04.1983
- Soweit ihm ein konkretes Verhalten zugemutet werden kann.OGH 8 Ob 30/79, 05.04.1979
- Entgegen Koziol; Haftpflichtrecht I, 203 ff.OGH 2 Ob 266/76, 13.01.1977
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Wohl aus § 1304 ABGB.OGH 2 Ob 6/76, 30.01.1976
- Zur Einleitung von mit bedeutenden Kostenrisken verbundenen gerichtlichen Schritten, die ohne das Verhalten des Schädigers nicht erforderlich gewesen wäre, ist der Geschädigte nicht verpflichtet.OGH 1 Ob 343/71, 19.01.1972
- Der Geschädigte muß den Schaden - auch durch positives Tun - möglichst gering halten, soweit ihm ein solches, weiteren Schaden abwehrendes Verhalten im konkreten Fall zumutbar ist.OGH 8 Ob 227/66, 18.10.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027116 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 45.
- OGH 6 Ob 127/24f, 20.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ob 125/23z, 25.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 69/23i, 11.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 31/22g, 31.08.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 146/19b, 28.01.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.
Grob fahrlässig handelt nur, wer auffallend und ungewöhnlich sorglos ist, so wie es sonst nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt. Der Verstoß muss einen Schaden nicht bloß möglich, sondern sogar wahrscheinlich erscheinen lassen und auch persönlich schwer vorwerfbar sein.