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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.01.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 183/23b

Worum es ging: Darf das Gericht allein über die Ehewohnung entscheiden?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch Entscheidungen im Aufteilungsverfahren können teilweise rechtskräftig werden; die Grenzen dafür ergeben sich aus der regelnden Aufgabe des Richters. Beantragen aber beide früheren Ehegatten die Zuweisung der Ehewohnung an sich und ist zusätzlich die Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens beantragt, darf nicht allein über die Ehewohnung entschieden werden. Eine solche Entscheidung wird für sich allein nicht rechtskräftig.

Geteilt wird grundsätzlich nur das Vermögen, das Sie beide während der Ehe gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb Sie beigetragen haben. Was nicht auf diese Weise entstanden ist, bleibt außerhalb der Aufteilung.

Auch wenn eine Liegenschaft selbst nicht aufgeteilt wird, bleiben die Investitionen darin nicht unbeachtet. Was die Ehepartner auf das Grundstück aufgewendet und damit dessen Wert gesteigert haben, wird bei der Aufteilung berücksichtigt.

Investitionen in eine Liegenschaft, die selbst nicht aufgeteilt wird, werden bei der Aufteilung nur berücksichtigt, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis der Wert im Vermögen eines der Ehegatten gestiegen ist. Ist der Wert im Vermögen eines Dritten gestiegen, gehört das nicht zum aufzuteilenden Vermögen. Auch wenn ein Ehegatte diese Liegenschaft später erwirbt, werden die Aufwendungen nicht zur gemeinsamen Ersparnis.

Die Ausgleichszahlung muss nicht auf den Cent genau errechnet werden. Das Gericht setzt einen Pauschalbetrag fest, der nach Billigkeit angemessen ist.

Bewertet wird das aufzuteilende Vermögen zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden. Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückgehen, führen dagegen zu keiner Aufwertung.

Bringt jemand eine kreditfinanzierte Liegenschaft in die Ehe ein und wird der Kredit während der Ehe aus gemeinsam erwirtschafteten Mitteln getilgt, gehört diese Wertsteigerung zur Aufteilung. Wurde sonst nichts investiert oder umgebaut, entspricht die Wertsteigerung in der Regel dem Betrag, um den der Kredit verringert wurde.

Wird eine Liegenschaft, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, mit gemeinsamen Mitteln von Belastungen wie einem Wohnrecht befreit, ist die dadurch entstandene Wertsteigerung bei der Aufteilung zu berücksichtigen.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

47 Absätze, 15.675 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Geschäftszahl

1Ob183/23b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers A*, vertreten durch Mag. August Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin I*, vertreten durch die BHF Briefer Hülle Frohner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Oktober 2023, GZ 43 R 282/23y-26, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 25. Mai 2023, GZ 7 Fam 12/22y-21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentliche Revisionrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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