Zählt der gemeinsam abbezahlte Kredit für mein Haus?
betrifft Ehegatten, Hauseigentümer
Bringt jemand eine kreditfinanzierte Liegenschaft in die Ehe ein und wird der Kredit während der Ehe aus gemeinsam erwirtschafteten Mitteln getilgt, gehört diese Wertsteigerung zur Aufteilung. Wurde sonst nichts investiert oder umgebaut, entspricht die Wertsteigerung in der Regel dem Betrag, um den der Kredit verringert wurde.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Eine von einem oder beiden Ehepartnern in die Ehe eingebrachte, aber fremdfinanzierte Liegenschaft erfährt eine als eheliche Errungenschaft anzusehende und in die Aufteilung miteinzubeziehende Wertsteigerung, soweit der Kredit aus während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Mitteln vermindert wird. Werden keine weiteren Investitionen, Sanierungs- oder Umbauarbeiten während dieser Zeit erbracht, entspricht die auf der Kredittilgung beruhende Wertsteigerung einer Liegenschaft in der Regel betragsmäßig der Reduktion des Kreditsaldos.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kein Ausgleich der Wertsteigerung, da die Miteigentumsverhältnisse aufrecht blieben und den ehemaligen Ehepartnern die ehelichen Ersparnisse bereits jeweils wertmäßig zur Hälfte zukamen.OGH 1 Ob 13/24d, 05.03.2024
- Ein Ausgleich hat nur stattzufinden, wenn die Liegenschaft in natura in die Aufteilung einzubeziehen und die Miteigentumsanteile zu übertragen sind.OGH 1 Ob 13/24d, 05.03.2024
- Hier: Gemeinsame Investition in eingebrachte Liegenschaft durch kreditfinanzierte Ablösezahlung zur Löschung eines Wohnungsgebrauchsrechts.OGH 1 Ob 183/23b, 23.01.2024
- Hier: Einbringung einer mit einem Fremdwährungskredit finanzierten Liegenschaft in die Ehe.OGH 1 Ob 238/21p, 21.02.2022
- Hier: Mit während der Ehe erwirtschafteten Mitteln wurden die vor der Ehe entstandenen Verbindlichkeiten allein eines Ehepartners zur Gänze getilgt. Auch wenn diesem Ehepartner hier kein Wert in Form einer Sache verblieben ist, verbleibt ihm der mit ehelichen Mitteln geschaffene Vorteil, dass er nun nicht mehr mit seinen Schulden belastet ist.OGH 1 Ob 227/16p, 20.12.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130671 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 15.
- OGH 1 Ob 140/24f, 25.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 116/24a, 25.09.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 88/24h, 25.06.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 197/23m, 05.03.2024
- OGH 1 Ob 13/24d, 05.03.2024
- OGH 1 Ob 183/23b, 23.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 238/21p, 21.02.2022
- OGH 5 Ob 23/20y, 03.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 208/19y, 26.03.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EheG §81; EheG §82
Verwandte Fragen
Familienrecht · Ablöse von Lasten aus ehelichen Mitteln
Familienrecht · Wertsteigerung der geschenkten Ehewohnung
Familienrecht · Reiner Wert des Anlageguts
Familienrecht · Kredite und Schulden in der Aufteilung
Familienrecht · Aufwendungen auf ein ausgenommenes Grundstück