Wird bei der Scheidung wirklich das ganze Vermögen geteilt?
betrifft Ehegatten, geschiedene Ehegatten
Geteilt wird grundsätzlich nur das Vermögen, das Sie beide während der Ehe gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb Sie beigetragen haben. Was nicht auf diese Weise entstanden ist, bleibt außerhalb der Aufteilung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Zuordnung eines - aus ehelichen Ersparnissen dotierten - privaten Altersvorsorgemodells.OGH 1 Ob 140/24f, 25.03.2025
- Hier: zur Frage, ob gemeinsam geschenkte Sachen in die Aufteilung fallen unter detaillierter Darlegung der Lehre und Ablehnung der älteren Rechtsprechung.OGH 1 Ob 131/24g, 25.03.2025
- Auch bei Geschenken an beide Ehegatten handelt es sich um keine eheliche Errungenschaft, haben die Ehegatten doch weder zum Erwerb der Geschenke beigetragen noch dieses Vermögen während der Ehe geschaffen oder erarbeitet. Diese unterliegen daher nicht der Aufteilung.OGH 1 Ob 131/24g, 25.03.2025
- Hier: Keine Aufteilung der während aufrechter Lebensgemeinschaft erworbenen und in die Ehe eingebrachten Liegenschaft.OGH 1 Ob 13/24d, 05.03.2024
- Hier: eingebrachte Liegenschaft.OGH 1 Ob 183/23b, 23.01.2024
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Nicht der Aufteilung unterliegen Hochzeitsgeschenke, die anläßlich einer Monate vor der standesamtlichen Eheschließung stattfindenden Hochzeitsfeier nach türkischer Tradition geschenkt wurden.OGH 7 Ob 239/07h, 16.11.2007
- Geschenke eines Ehegatten an den anderen während der Ehe fallen nicht unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG.OGH 3 Ob 267/99g, 25.10.2000
- Sofern es sich nicht um eine Sache handelt, die für die Sicherung des Lebensbedürfnisses des Ehegatten wichtig ist.OGH 3 Ob 314/98t, 22.03.2000
- Nach § 82 EheG unterliegen der Aufteilung unter anderem nicht Sachen (§ 81 EheG), die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat.OGH 5 Ob 507/80, 25.03.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057287 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 28.
- OGH 1 Ob 140/24f, 25.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 131/24g, 25.03.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 116/24a, 25.09.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 88/24h, 25.06.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 13/24d, 05.03.2024
- OGH 1 Ob 183/23b, 23.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 85/22i, 22.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 242/17w, 30.04.2018, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
EheG §81 ff
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