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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.01.2024 · Fall aus Kärnten

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 191/23h

Worum es ging: Wann erlaubt das Gericht eine Klage für mein Kind?

Fachgebiete laut RIS: Erwachsenenschutzrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Klage für ein Kind genehmigt wird, richtet sich nach dem Einzelfall. Das Gericht nimmt dabei eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten vor. Ausschlaggebend ist vor allem das Wohl des Kindes.

Ein Rechtsgeschäft für eine Person, die vom Gericht geschützt wird, darf nur genehmigt werden, wenn der Abschluss in ihrem Interesse liegt und ihrem Wohl entspricht. Das ist der Fall, wenn ihr Vermögen dadurch vermehrt wird. Kann eine Verminderung des Vermögens nicht ausgeschlossen werden, fehlt diese Voraussetzung.

Handlungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten brauchen die Genehmigung des Gerichts, wenn sie nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Dazu zählen vor allem die Erhebung einer Klage und alle Schritte, die den Gegenstand des Verfahrens selbst betreffen. Das Gericht entscheidet dabei nach dem Wohl der vertretenen Person und nach seinem Ermessen.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Nein. Bei der Genehmigung einer Klage wird der spätere Prozess nicht vorweggenommen. Das Gericht wägt nur das Risiko ab und fragt, ob ein verantwortungsbewusster Vertreter in einem vergleichbaren Fall klagen würde. Dazu werden die Tatsachen und ihre Beweisbarkeit möglichst vollständig erhoben.

Nach dem Wohl des Kindes beziehungsweise der vertretenen Person, und zwar immer nach den Umständen des einzelnen Falles. Eine feste Regel, wann ein Vergleich genehmigt wird, gibt es daher nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1431 ABGB § 1486 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

33 Absätze, 9.793 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.2024

Geschäftszahl

5Ob191/23h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen M*, über den Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, *, dieser vertreten durch die Mag. Dr. Stephan Medwed Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 24. August 2023, GZ 1 R 197/23z-99, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom 14. Juni 2023, GZ 2 P 40/04b-96, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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