Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 202/23m
Worum es ging: Was muss ich zurückgeben, wenn der Vertrag aufgehoben wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird ein Vertrag aufgehoben, muss jede Seite alles zurückstellen, was sie daraus zu ihrem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Seiten Rückforderungsansprüche zu, müssen sie nur Zug um Zug erfüllt werden. Den Anspruch haben Sie auch dann, wenn Ihnen die geleistete Sache nicht gehört hat.
Wenn Sie etwas zurückfordern dürfen, die Rückgabe in Natur aber nicht mehr möglich oder nicht sinnvoll ist, muss die andere Seite Ihnen Geld zahlen. Die Höhe richtet sich danach, welchen Nutzen sie aus Ihrer Leistung tatsächlich gezogen hat.
Heben Sie einen gültigen Vertrag einvernehmlich wieder auf, muss jede Seite das zurückgeben, was sie erhalten hat. In erster Linie ist die Sache selbst zurückzustellen. Ist das nicht möglich oder nicht sinnvoll, ist ein angemessenes Entgelt zu zahlen, dessen Höhe sich nach dem Nutzen richtet, den der Empfänger hatte.
Manchmal stellt das Erstgericht Tatsachen fest, die keine Seite so vorgebracht hat. Solche Feststellungen dürfen bei der rechtlichen Beurteilung nicht übergangen werden. Sie sind also zu berücksichtigen.
Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 30.05.2023, 40 Cg 26/22g
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.09.2023, 1 R 110/23p-111
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1437 ABGB § 877 UGB § 456 ZPO § 52
Entscheidungstext
53 Absätze, 19.608 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.01.2024
Geschäftszahl
3Ob202/23m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei F* GmbH, *, vertreten durch MMag. Christoph Schlor, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die erstbeklagte und widerklagende Partei L*gesellschaft mbH, *, und die zweitbeklagte Partei E* N*, beide vertreten durch Mag. Christian Puck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 75.748,12 EUR sA und Feststellung (führendes Verfahren zu AZ 40 Cg 26/22g) und 34.452,91 EUR sA (verbundenes Verfahren zu AZ 40 Cg 27/22d), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2023, GZ 1 R 110/23p-111, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Mai 2023, GZ 40 Cg 26/22g, 40 Cg 27/22d-102, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1. Juni 2023 (ON 103), teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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