Was muss ich zurückgeben, wenn wir den Vertrag einvernehmlich aufheben?
betrifft Käufer, Verkäufer, Vertragspartner
Heben Sie einen gültigen Vertrag einvernehmlich wieder auf, muss jede Seite das zurückgeben, was sie erhalten hat. In erster Linie ist die Sache selbst zurückzustellen. Ist das nicht möglich oder nicht sinnvoll, ist ein angemessenes Entgelt zu zahlen, dessen Höhe sich nach dem Nutzen richtet, den der Empfänger hatte.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
1.) Wird ein gültiger Vertrag wieder durch Parteienvereinbarung aufgehoben, so sind die Rechtsfolgen nicht nach § 877 ABGB, sondern nach § 1435 ABGB (zufolge nachträglichen Wegfalls des zunächst vorhandenen Leistungsgrundes) zu beurteilen.
2.) Daher ist von beiden Teilen das Empfangene zurückzustellen: primär Naturalrestitution; bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit analog § 1323 ABGB angemessenes Entgelt , dessen Höhe sich im Sinne des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (SZ 24/16; EvBl 1974/287).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Grundsätzlich ist der Kondiktionsanspruch auf Rückerstattung in Natur gerichtet, bei Untunlichkeit auf Wertersatz.OGH 8 Ob 97/16x, 28.03.2017
- Ist der primäre Anspruch des Kondiktionsgläubigers auf Rückgabe in Natur wie hier unmöglich, so schuldet der Empfänger Wertersatz nach Maßgabe seines Nutzens im Zeitpunkt der Leistung und nicht entsprechend dem Schaden des Leistenden.OGH 1 Ob 307/01f, 30.04.2002
- Bei Ermittlung des Nutzens ist auch die Umsatzsteuer zu berücksichtigen.OGH 3 Ob 562/85, 19.03.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016360 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 8 Ob 40/24a, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 13/24f, 25.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 202/23m, 31.01.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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