Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 221/23f
Worum es ging: Darf mir das Gericht die Akteneinsicht verweigern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Recht auf ein faires Verfahren verbietet es, Beteiligten die Akteneinsicht und Kopien allgemein zu verweigern, wenn sie diese brauchen, um ihre Rechte zu verfolgen oder ein Rechtsmittel zu erheben. Einschränkungen sind nur in sehr geringem Umfang möglich und brauchen eine eigene gesetzliche Grundlage. Die im Gesetz genannten Ausnahmen sind abschließend, soweit nicht Sonderregeln bestehen.
Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 07.07.2023, 43 R 287/23h-1349
Zitierte Paragrafen
AußStrG Art. 10 § 2 AußStrG § 10 AußStrG § 104a AußStrG § 22 AußStrG § 62 AußStrG § 68 AußStrG § 7 ZPO § 219 ZPO § 64
Entscheidungstext
40 Absätze, 14.591 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.01.2024
Geschäftszahl
3Ob221/23f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des 1. mj *, geboren * 2012, und des 2. mj *, geboren * 2014, beide wohnhaft bei der Mutter *, diese vertreten durch Mag. Elisabeth Gerhards, Rechtsanwältin in Wien (Kinderbeistand für beide Minderjährigen gemäß § 104a AußStrG: *), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch die ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Juli 2023, GZ 43 R 287/23h-1349, mit dem dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. März 2023, GZ 3 Ps 37/19a-1290, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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