Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 97/23g
Worum es ging: Gilt eine mündlich verlängerte Befristung meines Mietvertrags?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Schriftform für befristete Mietverträge soll Sie als Mieter warnen und aufklären und zugleich die Befristung beweisbar machen. Würde man mündliche Verlängerungen zulassen, wären beide Zwecke weitgehend verfehlt.
Der Endtermin ist ausreichend bestimmt, wenn Sie sich als Mieter von vornherein auf eine bestimmte Mietdauer einstellen konnten. Das ist der Fall, wenn im Vertrag entweder ein Datum genannt ist oder sich das Ende aus dem angegebenen Beginn eindeutig ergibt.
Die schriftliche Festlegung, dass das Mietverhältnis mit Zeitablauf ohne Kündigung endet, soll Ihnen als Mieter von Anfang an klarmachen, wie lange Sie bleiben können. Der Gesetzestext muss dafür nicht wörtlich abgeschrieben werden.
Ein Bestandverhältnis endet schon mit der Auflösungserklärung, und auch eine Klage gilt als solche Erklärung. Die beiden Seiten können jedoch vereinbaren, die Auflösung wieder rückgängig zu machen. Der Vertrag wird dann einvernehmlich fortgesetzt, mit oder ohne Änderung.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-West, 29.12.2022, 111 C 5/22w-45
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 21.06.2023, 5 R 26/23i-49
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1118 ABGB § 33 MRG § 29
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.02.2024
Geschäftszahl
8Ob97/23g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* GmbH, *, vertreten durch Dr. Hanno Hofmann, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei R* GmbH, *, vertreten durch Mag. Dr. Günther Schmied, Rechtsanwalt in Graz, wegen Übergabeauftrags, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 21. Juni 2023, GZ 5 R 26/23i-49, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 29. Dezember 2022, GZ 111 C 5/22w-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 502,70 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 83,78 EUR USt) zu ersetzen.
Text
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