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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.02.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 Ob 97/23g

Worum es ging: Gilt eine mündlich verlängerte Befristung meines Mietvertrags?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Schriftform für befristete Mietverträge soll Sie als Mieter warnen und aufklären und zugleich die Befristung beweisbar machen. Würde man mündliche Verlängerungen zulassen, wären beide Zwecke weitgehend verfehlt.

Der Endtermin ist ausreichend bestimmt, wenn Sie sich als Mieter von vornherein auf eine bestimmte Mietdauer einstellen konnten. Das ist der Fall, wenn im Vertrag entweder ein Datum genannt ist oder sich das Ende aus dem angegebenen Beginn eindeutig ergibt.

Die schriftliche Festlegung, dass das Mietverhältnis mit Zeitablauf ohne Kündigung endet, soll Ihnen als Mieter von Anfang an klarmachen, wie lange Sie bleiben können. Der Gesetzestext muss dafür nicht wörtlich abgeschrieben werden.

Ein Bestandverhältnis endet schon mit der Auflösungserklärung, und auch eine Klage gilt als solche Erklärung. Die beiden Seiten können jedoch vereinbaren, die Auflösung wieder rückgängig zu machen. Der Vertrag wird dann einvernehmlich fortgesetzt, mit oder ohne Änderung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1118 ABGB § 33 MRG § 29

Entscheidungstext

46 Absätze, 13.338 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Geschäftszahl

8Ob97/23g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* GmbH, *, vertreten durch Dr. Hanno Hofmann, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei R* GmbH, *, vertreten durch Mag. Dr. Günther Schmied, Rechtsanwalt in Graz, wegen Übergabeauftrags, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 21. Juni 2023, GZ 5 R 26/23i-49, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 29. Dezember 2022, GZ 111 C 5/22w-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 502,70 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 83,78 EUR USt) zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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