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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.02.2024

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 22/24g

Worum es ging: Darf gekündigt werden, wenn ich die Wohnung Angehörigen überlasse?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein, wenn die Angehörigen eintrittsberechtigt sind. Dann liegt kein Kündigungsgrund vor, selbst wenn die Voraussetzungen für eine förmliche Abtretung der Mietrechte fehlen. Es kommt auf den Zeitpunkt der Überlassung an; damals muss der gemeinsame Haushalt bestanden haben.

Auf die Weitergabe einer Wohnung ist nur der dafür geschaffene besondere Kündigungsgrund anzuwenden. Der andere Kündigungsgrund, der das Horten mehrerer Wohnungen verhindern soll, kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Zitierte Paragrafen

MRG § 12 MRG § 14 MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

26 Absätze, 5.852 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.02.2024

Geschäftszahl

5Ob22/24g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* GmbH, *, vertreten durch Dr. Manfred Palkovits, Mag. Martin Sohm, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Dr. Günter Schandor, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien als Berufungsgericht vom 8. November 2023, GZ 38 R 142/23y-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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