Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 33/23k
Worum es ging: Wann führt ein Regelverstoß zu einem Anspruch auf Ersatz?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung, Unionsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Hätten Sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft, können Sie es Zug um Zug gegen Rückzahlung zurückgeben. Sie können stattdessen auch den Minderwert verlangen. Das Gericht setzt diesen nach freier Überzeugung zwischen fünf und fünfzehn Prozent des gezahlten und angemessenen Kaufpreises fest und darf dafür ein angebotenes Gutachten übergehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 07.02.2022, 36 Cg 29/21y-28
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 17.05.2023, 2 R 58/22w-37
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.03.2024
Geschäftszahl
10Ob33/23k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer, Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*, und 2. R*, beide vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. F* S.p.A., *, Italien, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. F* S.p.A., *, Italien, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 28.500 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Mai 2023, GZ 2 R 58/22w-37, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 7. Februar 2022, GZ 36 Cg 29/21y-28, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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