Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 33/24z
Worum es ging: Scheitert mein Rechtsmittel, weil die Frage inzwischen geklärt ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.
Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Hätten Sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft, können Sie es Zug um Zug gegen Rückzahlung zurückgeben. Sie können stattdessen auch den Minderwert verlangen. Das Gericht setzt diesen nach freier Überzeugung zwischen fünf und fünfzehn Prozent des gezahlten und angemessenen Kaufpreises fest und darf dafür ein angebotenes Gutachten übergehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 13.11.2023, 4 R 117/23p-61
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1293 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
50 Absätze, 19.342 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.04.2024
Geschäftszahl
5Ob33/24z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei M* AG, *, vertreten durch GPK Greiter, Pegger, Kofler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 16.800 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 5.600 EUR) sowie der beklagten Partei (Revisionsinteresse 2.800 EUR), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. November 2023, GZ 4 R 117/23p-61, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
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