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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.04.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 56/24g

Worum es ging: Brauche ich einen Anwalt, wenn ich einen Richter ablehne?

Fachgebiete laut RIS: Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters gelten die Regeln jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht dort keine Pflicht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, muss auch Ihr schriftliches Rechtsmittel nicht von einem Anwalt unterschrieben sein.

Befangenheit bedeutet, dass eine unparteiische Entscheidung durch unsachliche innere Beweggründe gehemmt wird. Dass Richter an einer Rechtsauffassung festhalten, die sie in einer früheren Entscheidung vertreten haben, ist kein Grund für eine Befangenheit.

Bisher wurde angenommen, dass derjenige, für den erlegt wird, den Beschluss über die Annahme des Erlags nicht bekämpfen kann. An dieser Auffassung wird nach neuerlicher Prüfung nicht mehr uneingeschränkt festgehalten.

Nein. Weder eine aus Ihrer Sicht unrichtige Entscheidung noch eine bestimmte Rechtsmeinung des Richters begründen den Verdacht der Befangenheit. Solche Fehler prüfen die Rechtsmittelgerichte, nicht das Ablehnungsverfahren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1425 AußStrG § 6 JN § 24

Entscheidungstext

35 Absätze, 11.478 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.04.2024

Geschäftszahl

5Ob56/24g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Erlagsache der Erlegerin N* GmbH, *, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Erlagsgegnerin M* GmbH, *, wegen Hinterlegung von 471.906,76 EUR gemäß § 1425 ABGB, AZ 22 Cg 63/23y des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Graz, hier: Ablehnung der im Rekursverfahren 2 R 169/23z befassten Mitglieder des zweiten Zivilsenats des Oberlandesgerichts Graz, über den Rekurs der Erlagsgegnerin und Ablehnungswerberin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 22. Jänner 2024, GZ 7 Nc 1/24s-2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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