Brauche ich einen Anwalt, wenn ich einen Richter ablehne?
betrifft Kläger, Beklagter, Betroffene eines Verfahrens
Für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters gelten die Regeln jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht dort keine Pflicht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, muss auch Ihr schriftliches Rechtsmittel nicht von einem Anwalt unterschrieben sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (98 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens (hier: Entmündigungsverfahren), in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht in diesem Verfahren kein Anwaltszwang, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein (ausdrückliche Ablehnung von SZ 42/74).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ablehnungsantrag im Verfahren über die Bewilligung von VerfahrenshilfeOGH 2 Ob 4/24p, 23.01.2024
- Hier: Ablehnung im ErwachsenenvertretungsverfahrenOGH 10 Ob 32/23p, 24.07.2023
- Hier: Außerstreitgesetz; zugrundeliegende Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren.OGH 3 Ob 4/22t, 15.12.2022
- Ist das Verfahren ein streitiges Verfahren, ist daher auch die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zu beachten.OGH 4 Ob 44/16y, 30.03.2016
- Wird die Ablehnung im streitigen Verfahren erhoben, kommt ein Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG nicht in Betracht.OGH 1 Ob 176/14k, 22.10.2014
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- Daher keine Anwaltsunterfertigung im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof erforderlich, wenn dieser im Außerstreitverfahren funktionell als Rekursgericht entscheidet.OGH 3 Ob 229/11i, 18.01.2012
- Hier: Verlassenschaftsverfahren.OGH 3 Ob 229/11i, 18.01.2012
- Hier: Amtshaftungsverfahren.OGH 1 Ob 197/11v, 13.10.2011
- Grundsätzlich erfordert es einen untrennbaren Zusammenhang zwischen Ablehnungsverfahren und Verfahrenshilfe, damit ein schriftlicher Rekurs gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags keiner Anwaltsunterfertigung bedarf.OGH 5 Ob 233/10s, 24.01.2011
- Hier: Im vorliegenden Fall führt die stufenweise Rückverfolgung der Ablehnungsanträge in das zugrundeliegende Außerstreitverfahren.OGH 10 Ob 2/10g, 09.02.2010
- Hier: Ablehnung des Senatsvorsitzenden.OGH 3 Ob 117/09s, 23.06.2009
- Auch im Rechtsmittelverfahren über Ablehnungsanträge gilt - wie im Prozess selbst - Neuerungsverbot.OGH 10 Ob 30/09y, 16.06.2009
- Hier: Verfahrenshilfeverfahren.OGH 8 Nc 21/06i, 23.11.2006
- Wenn sich der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen musste, bedarf auch ein Ablehnungsantrag gegen Mitglieder des Obersten Gerichtshofes keiner Anwaltsfertigung.OGH 6 Nc 24/06s, 31.08.2006
- Hier: Die in Rechtsmittelschrift aufgenommene Ablehnungserklärung betrifft nicht bloß das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag, sondern auch den dieses Ablehnungsverfahren auslösenden Rechtsstreit, sodass die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO nicht zum Tragen kommt.OGH 1 Ob 311/01v, 29.01.2002
- Die vom Rekurswerber als Kläger in eine Rechtsmittelschrift (Rekurs gegen Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags) aufgenommene Ablehnungserklärung betrifft nicht bloß das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag, sondern auch den dieses Ablehnungsverfahren auslösenden Rechtsstreit, sodass die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO nicht zum Tragen kommt.OGH 6 Ob 62/01p, 29.03.2001
- Hier: Ablehnungsanträge in einem Zivilprozess sowie Ablehnungsantrag im Ablehnungsverfahren aus Anlass eines streitigen Verfahrens.OGH 1 Ob 119/98a, 28.04.1998
- Hier: KonkursverfahrenOGH 8 Ob 3/95, 23.02.1995
- Hier: Antrag auf VerfahrenshilfeOGH 9 ObA 25/94, 23.02.1994
- Hier: Verfahren über VerfahrenshilfeantragOGH 6 Ob 659/88, 06.09.1988
- Hier: Ablehnung in GrundbuchsverfahrenOGH 7 Ob 520/88, 25.02.1988
- SachwalterschaftsverfahrenOGH 6 Ob 708/87, 19.11.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006000 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 98.
- OGH 5 Ob 9/25x, 02.04.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 56/24g, 16.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 88/22k, 29.06.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 5
- AußStrG § 11 · Zurücknahme des Antrags
- AußStrG § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
- AußStrG § 19 · Öffentlichkeit
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 24
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 520
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