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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.04.2024

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 38/24i

Worum es ging: Darf mir der Kontakt zu meinem Kind verboten werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der persönliche Kontakt zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anerkanntes Menschenrecht und für die gesunde Entwicklung des Kindes wichtig. Nur wenn die Ausübung das Wohl des Kindes gefährdet, steht dieses Recht einem Elternteil nicht zu.

Auch ein jüngeres Kind kann einen eigenen Willen äußern, und dieser wird gehört. Für die Regelung der Besuche kommt es darauf aber nicht entscheidend an, weil dem Kind die nötige Einsicht fehlt, was seinem Wohl dient.

Für die Regelung des Besuchsrechts ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Andere Gesichtspunkte geben nicht den Ausschlag.

Beim Besuchsrecht ist das Wohl des Kindes von ausschlaggebender Bedeutung. Die Interessen des besuchsberechtigten Elternteils müssen sich dem unterordnen.

Damit das Besuchsrecht seinen Zweck erreicht, soll der Kontakt zum Kind grundsätzlich unbeschränkt möglich sein. Das heißt in der Regel ohne Anwesenheit weiterer Personen, ohne Bindung an bestimmte Örtlichkeiten und mit der Möglichkeit, die Besuche selbst zu gestalten.

Der erziehungsberechtigte Elternteil darf den Umgang des anderen mit dem Kind grundsätzlich nicht überwachen; das gilt auch für Personen, die er damit beauftragt. Das Kind soll dem anderen Elternteil allein anvertraut werden.

Wie das Besuchsrecht eines Elternteils gestaltet wird, hängt von seiner Persönlichkeit, seinen Eigenschaften und seinen Lebensumständen ab und damit vom einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Gerichte von den leitenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen sind.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 160 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

22 Absätze, 4.679 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.04.2024

Geschäftszahl

9Ob38/24i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen E*, wohnhaft bei der Mutter N*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters A*, vertreten durch Dr. Christine Fidler-Fassmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen Kontaktrecht, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 16. Jänner 2024, GZ 23 R 511/23d-101, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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