Wonach richtet sich das Besuchsrecht für mein Kind?
günstig für Kind betrifft Eltern, Kinder, Mutter, Vater, Großeltern
Für die Regelung des Besuchsrechts ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Andere Gesichtspunkte geben nicht den Ausschlag.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (95 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Für die Regelung des Besuchsrechtes ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Kindeswohl kann auch eine neue Regelung des Kontaktrechts erfordern, wenn die bisherige unnötig häufige, das Kind belastende Betreuungswechsel vorsah.OGH 4 Ob 4/25d, 25.02.2025
- Hier: Ausübung des Kontaktrechts zwischen einem Kind und einem inhaftierten Elternteil.OGH 8 Ob 39/21z, 29.04.2021
- Hier: Keine unbegleiteten Kontakte.OGH 1 Ob 101/17k, 28.06.2017
- Wenn jedoch ein persönlicher Kontakt der Kinder zum Vater derzeit dem Kindeswohl widerspricht, ist es auch nicht angezeigt, die Familiengerichtshilfe zum Zweck einer Besuchsmittlung einzuschalten.OGH 3 Ob 226/14b, 18.02.2015
- Verletzt ein Elternteil schuldhaft die sich aus § 145b ABGB ergebenden Pflichten und beeinträchtigt er dadurch die Eltern‑Kind‑Beziehung des anderen, können sich Schadenersatzansprüche ergeben.OGH 4 Ob 8/11x, 12.04.2011
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Wenn die Mutter ein Alkoholproblem des Vaters behauptet und vorbringt, dass er das Kind „in Lokale, in denen ein Kind dieses Alters nichts zu suchen hat", mitnehme, hat das Erstgericht die entsprechenden Nachforschungen zu pflegen und sodann auf gesicherter Basis entsprechende Feststellungen zu treffen.OGH 7 Ob 202/06s, 13.09.2006
- Der Inhalt einer gerichtlichen Regelung des Besuchsrechts hängt nicht von bisherigen Gepflogenheiten zwischen den Eltern ab.OGH 3 Ob 36/06z, 15.02.2006
- Gegenüber mündigen Minderjährigen soll kein Zwang ausgeübt werden soll, wenn sie den persönlichen Verkehr mit dem antragstellenden Elternteil (selbst wenn es unbegründet sein sollte) ablehnen (stRspr: EFSlg 75.001; EFSlg 86.872; ÖA 1997, 168), weil eine anständige, von gegenseitiger Achtung und Zuneigung getragene Begegnung nicht erzwungen werden kann und ein mit Zwangsmitteln gegen den Willen des mündigen Minderjährigen durchgesetzter persönlicher Verkehr jedenfalls dem Kindeswohl widerspreche.OGH 6 Ob 173/00k, 13.07.2000
- Das Besuchsrecht folgt in erster Linie aus dem Kindesinteresse am elterlichen Kontakt und ist nur in zweiter Linie auch ein Elternrecht.OGH 4 Ob 302/97h, 28.10.1997
- Hat der Vater kein Interesse am Besuchsrecht, so kann dessen zwangsweise Durchsetzung nicht im Wohle des Kindes liegen.OGH 7 Ob 1547/94, 29.06.1994
- Eine im Rahmen des Gesetzes ergangene Ermessensentscheidung über eine Besuchsregelung unter Bedachtnahme auf das Wohl des Kindes - keine Gesetzwidrigkeit.OGH 7 Ob 529/82, 11.02.1982
- Im Konfliktsfall ist dem Kindesrecht gegenüber dem Vaterrecht der Vorzug zu geben.OGH 5 Ob 51/75, 15.04.1975
- Von einer Gefährdung des Wohl des Kindes kann nur gesprochen werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 177, 178 ABGB gegeben sind.OGH 1 Ob 138/74, 28.08.1974
- Die Besuchsrechtsregelung ist eine vom Gericht unter Bedachtnahme auf das Wohl der Kinder nach den Umständen des Einzelfalles zu treffende Entscheidung.OGH 1 Ob 137/73, 09.08.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047958 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 95.
- OGH 5Ob114/25p (5Ob115/25k,5Ob116/25g), 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 125/25a, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 91/25s, 24.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 4/25d, 25.02.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 9 Ob 38/24i, 24.04.2024
- OGH 6 Ob 38/24t, 20.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 101/19t, 24.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 32/16b, 28.06.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 142 · Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten
- ABGB § 148 · Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
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