Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 10/24x
Worum es ging: Kann eine Behörde auch stillschweigend zustimmen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch öffentliche Einrichtungen können ihren Willen durch schlüssiges Verhalten erklären, also ohne ausdrückliche Worte. Entscheidend ist, dass ihr Verhalten bei Betrachtung aller Umstände keinen vernünftigen Zweifel offen lässt.
Handelt ein Organ einer Gemeinde ohne die nötige Befugnis, ist die Handlung der Gemeinde grundsätzlich nicht zuzurechnen. Wenn aber das zuständige Organ den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seinen Beschluss gedeckt, wird Ihr Vertrauen darauf geschützt.
Auch ohne ausdrückliche Vollmacht kann jemand als bevollmächtigt gelten. Dafür müssen Umstände vorliegen, die bei Ihnen den begründeten Glauben wecken durften, der Handelnde dürfe das Geschäft abschließen. Ohne solche Umstände können Sie sich darauf nicht berufen.
Nein, außer er hat den Anschein selbst mitverursacht. Sie sind in Ihrem Vertrauen auf eine Vollmacht nur geschützt, wenn der rechtfertigende Anschein durch das Verhalten desjenigen entstanden ist, zu dessen Nachteil er wirkt, sei es absichtlich oder fahrlässig. Diese Voraussetzung ist streng zu prüfen.
Damit jemand als vertretungsbefugt gilt, muss ein äußerer Umstand die Grundlage für Ihre Überzeugung geben, dass eine Vollmacht besteht. Dieser Umstand muss vom Vertretenen selbst geschaffen worden sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 19.12.2023, 7 Ra 57/23p-31
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a
Entscheidungstext
27 Absätze, 6.062 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2024
Geschäftszahl
9ObA10/24x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. U*, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Land *, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2023, GZ 7 Ra 57/23p-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).