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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.05.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 59/24y

Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler nach der Berufung noch aufgreifen?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Fasst die Mehrheit der Wohnungseigentümer einen Beschluss über die laufende Verwaltung, kann ihn die überstimmte Minderheit bekämpfen. Damit soll durchgesetzt werden, dass zwingende Vorschriften des Wohnungseigentumsrechts eingehalten werden. Darüber hinaus kommen allenfalls krasse Verstöße gegen Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in Frage.

Im Außerstreitverfahren sind die Gründe, mit denen Sie eine Entscheidung des zweiten Gerichts bekämpfen können, abschließend aufgezählt. Dazu zählt auch, dass Sie nicht gehört wurden. Dieser Grund führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn er sich zu Ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte.

Der Verwalter ist nicht verpflichtet, bei der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über anstehende Erhaltungsarbeiten alle ihm vorliegenden Angebote zur Abstimmung zu stellen. Er darf die Abstimmung also auf einzelne Angebote beschränken.

Wie viel Zeit zur Äußerung ausreicht, hängt vom Einzelfall ab, vor allem davon, worüber abgestimmt wird und wie schwierig die Sache ist. Je komplizierter die Zusammenhänge und je umfangreicher die Unterlagen, desto mehr Zeit ist einzuräumen; an einer starren Frist von zwei Wochen muss man sich dabei nicht orientieren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 29 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

32 Absätze, 10.913 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.05.2024

Geschäftszahl

5Ob59/24y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers R*, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die Antragsgegner 1. W*, vertreten durch Dr. Thomas Obholzer, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, 2. S*, 3. H*, vertreten durch Mag. Jasmin Oberlohr, Rechtsanwältin in Innsbruck, 4. N*, sowie dem weiteren Miteigentümer D*, und die Verwalterin I* GmbH, *, wegen § 52 Abs 1 Z 4 iVm § 24 Abs 6 WEG über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. Jänner 2024, GZ 5 R 165/23k-40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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