Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 53/24p
Worum es ging: Mindert ein Kredit für mein Geschäft den zu zahlenden Unterhalt?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zinsen und Rückzahlungsraten für ein Darlehen, mit dem Sie sich eine Einkommensquelle geschaffen haben, verringern die daraus erzielten Einkünfte. Solche Aufwendungen werden ebenso behandelt wie jene für die Erhaltung einer Einkommensquelle. Begrenzt wird das durch die Pflicht, Ihre Kräfte voll einzusetzen.
Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.
Gibt der Unterhaltspflichtige Geld aus, um sich eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit zu schaffen, kann das die Grundlage für den Unterhalt verringern. Das gilt etwa, wenn er auf ein Geschäftsführergehalt verzichtet, das das neu gegründete Unternehmen gar nicht zahlen könnte.
Förderungen der EU zählen zum Einkommen und fließen in die Grundlage für den Unterhalt ein. Die steuerliche Abschreibung für Abnützung wird niemals abgezogen. Abziehbar sind nur tatsächliche Ausgaben, die der Sicherung des Einkommens dienen.
Nein. Sie bekommen die Kosten Ihrer Beantwortung nur ersetzt, wenn Sie gerade jene Umstände darlegen, die das Rechtsmittel tatsächlich unzulässig machen. Ein allgemein gehaltener Hinweis genügt dafür nicht.
Investitionen eines Selbständigen, die weiteren Einnahmen dienen und nicht unangemessen hoch sind, werden auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abgezogen. Als Anhaltspunkt dient die steuerliche Abschreibung. Abziehbar sind zusätzlich die Zinsen einer Kreditfinanzierung, nicht aber daneben auch noch die tatsächlichen Kreditrückzahlungen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Murau, 14.11.2023, 1 Fam 11/22x-29
- Landesgericht Leoben als Rekursgericht, 23.01.2024, 2 R 188/23f-34
Zitierte Paragrafen
ABGB § 210 AußStrG § 62 AußStrG § 66 AußStrG § 78
Entscheidungstext
35 Absätze, 9.122 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.05.2024
Geschäftszahl
8Ob53/24p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin C* H*, geboren * 2004, *, vertreten durch die Mag. Günter Novak-Kaiser Rechtsanwalt GmbH in Murau, gegen den Antragsgegner E* B*, geboren *1972, *, vertreten durch Dr. Erich Moser und Dr. Martin Moser, Rechtsanwälte in Murau, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 23. Jänner 2024, GZ 2 R 188/23f-34, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Murau vom 14. November 2023, GZ 1 Fam 11/22x-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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