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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2024

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 64/24d

Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, weil die Fachliteratur anderer Meinung ist?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dass eine Lehrmeinung die ständige Rechtsprechung ablehnt, macht ein Rechtsmittel an das Höchstgericht für sich allein noch nicht zulässig, wenn schon das Berufungsgericht dieser Lehrmeinung nicht gefolgt ist. Sie können sich aber auf diese Meinung stützen und ein außerordentliches Rechtsmittel erheben; schließt sich das Höchstgericht der Lehrmeinung an, lässt es das Rechtsmittel zu.

Der Schutz vor unzulässigen Preisänderungsklauseln gilt auch bei Verträgen, die auf Dauer angelegt sind. Er soll Sie als Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen bewahren.

Eine Wertsicherungsklausel im Mietvertrag ist grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, das Entgelt gerade bei längerer Vertragsdauer an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen. So bleibt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1486 ABGB § 879 ABGB § 985 KSchG § 6 MRG § 16 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

33 Absätze, 10.694 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2024

Geschäftszahl

1Ob64/24d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Wien 4, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K* GmbH, *, vertreten durch Mag. Hannes Arneitz ua, Rechtsanwälte in Villach, wegen 555,30 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 14. Februar 2023, GZ 7 R 10/24m-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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