Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 64/24d
Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, weil die Fachliteratur anderer Meinung ist?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass eine Lehrmeinung die ständige Rechtsprechung ablehnt, macht ein Rechtsmittel an das Höchstgericht für sich allein noch nicht zulässig, wenn schon das Berufungsgericht dieser Lehrmeinung nicht gefolgt ist. Sie können sich aber auf diese Meinung stützen und ein außerordentliches Rechtsmittel erheben; schließt sich das Höchstgericht der Lehrmeinung an, lässt es das Rechtsmittel zu.
Der Schutz vor unzulässigen Preisänderungsklauseln gilt auch bei Verträgen, die auf Dauer angelegt sind. Er soll Sie als Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen bewahren.
Eine Wertsicherungsklausel im Mietvertrag ist grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, das Entgelt gerade bei längerer Vertragsdauer an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen. So bleibt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1486 ABGB § 879 ABGB § 985 KSchG § 6 MRG § 16 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2024
Geschäftszahl
1Ob64/24d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Wien 4, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K* GmbH, *, vertreten durch Mag. Hannes Arneitz ua, Rechtsanwälte in Villach, wegen 555,30 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 14. Februar 2023, GZ 7 R 10/24m-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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