Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 46/24m
Worum es ging: Kann ich denselben Verfahrensfehler zweimal geltend machen?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.
Schreibt kein Gesetz eine bestimmte Bewertungsmethode vor, ist das Ergebnis eines Gutachtens eine Tatfrage und wird vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine von vornherein ungeeignete Methode gewählt wurde oder die Schlüsse gegen Logik und Erfahrung verstoßen.
Die Wahl der Methode gehört zum Kern der Tätigkeit eines Sachverständigen. Er wählt aufgrund seiner Fachkenntnis jene Methode, die sich zur Klärung der strittigen Fragen am besten eignet. Das Gericht schreibt ihm die Methode daher im Allgemeinen nicht vor.
Ein Fixpreis ist immer dann offenkundig unangemessen, wenn er über dem ortsüblichen Preis für gleichwertige frei finanzierte Objekte liegt. Das gilt auch dann, wenn er nur geringfügig darüber liegt.
Nein. Der Oberste Gerichtshof prüft nur, ob die gewählte Methode überhaupt geeignet war. Ob der Sachverständige sie richtig angewendet hat und ob ihm genügend Daten zur Verfügung standen, betrifft die Beweiswürdigung und kann dort nicht mehr bekämpft werden.
Bei der Wertermittlung darf kein Abschlag dafür gemacht werden, dass für eine bestimmte Zeit eine Mietzinsbegrenzung gilt. Die klaren Anordnungen des Gesetzes lassen einen solchen Abschlag nicht zu.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leopoldstadt, 04.09.2023, 30 MSch 25/22y-35
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 21.11.2023, 40 R 222/23b-45
Zitierte Paragrafen
MRG § 37 WGG Art. 1 § 15h WGG Art. 1 § 18 WGG Art. 1 § 22 WGG Art. 1 § 23
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2024
Geschäftszahl
5Ob46/24m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin M*, vertreten durch Mag. Katharina Rieder, Rechtsanwältin in Korneuburg, und Mag. Walter Rosifka, Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien, *, gegen die Antragsgegnerin G*, reg. GenmbH, *, vertreten durch GFK Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 6a iVm §§ 15 ff WGG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. November 2023, GZ 40 R 222/23b-45, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 4. September 2023, GZ 30 MSch 25/22y-35, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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