Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.05.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 56/24k

Worum es ging: Kann ich gegen die Begründung einer Aufhebung vorgehen?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können einen Beschluss, mit dem eine Entscheidung aufgehoben wurde, auch dann bekämpfen, wenn Sie nur die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Vorgaben angreifen. Das gilt selbst dann, wenn diese Vorgaben nur aus der Begründung hervorgehen. Denn auch eine nachteilige Rechtsansicht beeinträchtigt Ihre Stellung im Verfahren.

Der Betrieb einer Autodromanlage gilt nicht als gefährlicher Betrieb. Es fehlt eine Gefahrenquelle, die den in den besonderen Haftungsgesetzen ausdrücklich erfassten entspricht. Eine verschuldensunabhängige Haftung besteht daher nicht.

Nein. Der Betrieb einer Sommerrodelbahn fällt nicht unter die verschuldensunabhängige Haftung für gefährliche Betriebe. Wollen Sie Ersatz, müssen Sie dem Betreiber ein Verschulden nachweisen. Dasselbe gilt etwa für eine Gokarthalle oder eine Rolltreppe.

Die strenge Haftung für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs setzt nicht voraus, dass der Unfall auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr passiert ist. Sie kann daher auch abseits öffentlicher Straßen greifen.

Bahnähnliche Einrichtungen in Vergnügungsstätten wie Rutschbahnen oder Berg- und Talbahnen dienen nur der Unterhaltung und nicht dem Verkehr. Für sie gilt die strenge Haftung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes nicht.

Ein Unfall ist nur ein Ereignis, das unmittelbar von außen und plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkt. Fehlt eine solche Einwirkung, liegt kein Unfall in diesem Sinn vor.

Ja. Auch bei Unfällen im Rahmen eines Kraftfahrzeugrennens gilt die verschuldensunabhängige Haftung für den Betrieb von Kraftfahrzeugen. Ist die Rennstrecke keine Straße im Sinn des Verkehrsrechts, setzt das aber voraus, dass es sich um Kraftfahrzeuge im engeren Sinn handelt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StVO 1960 Art. 2 ZPO § 52

Entscheidungstext

50 Absätze, 12.374 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.05.2024

Geschäftszahl

2Ob56/24k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Andreas Pascher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E*, und 2. S*, beide vertreten durch Weixelbaumer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 134.446,45 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2024, GZ 1 R 166/23x-59, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. August 2023, GZ 57 Cg 86/22h-51, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail