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Gilt die strenge Fahrzeughaftung auch bei Vergnügungsbahnen?

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Bahnähnliche Einrichtungen in Vergnügungsstätten wie Rutschbahnen oder Berg- und Talbahnen dienen nur der Unterhaltung und nicht dem Verkehr. Für sie gilt die strenge Haftung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1937, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1937)

Auf ausschließlich der Unterhaltung und nicht dem Verkehr dienende bahnähnliche Einrichtungen in Vergnügungsstätten, wie Rutschbahn, Bergbahn und Talbahn und dergleichen, ist das EKHG nicht anzuwenden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058093 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 5.

Genannte Normen

EKHG §2; RHG §1

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