Zählt es als Unfall, wenn keine äußere Gewalt einwirkt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Feuerspucker "verkutzt" sich und verschluckt in den Mund genommenes Pyrofluid, das dadurch in die Lunge gelangt. Unfall bejaht.OGH 7 Ob 200/25z, 25.02.2026
- Unter einem Unfall im Gefährdungshaftungsrecht wird ganz allgemein ein von außen her plötzlich einwirkendes schädigendes Ereignis verstanden. Eine physische Berührung mit dem Kraftfahrzeug (Eisenbahn) oder eine (sonstige) mechanische Gewalteinwirkung (beispielsweise Aufprall) ist nicht erforderlich.OGH 2 Ob 198/23s, 21.11.2023
- Hier: Der Unfallbegriff ist objektiv zu verstehen.OGH 2 Ob 183/22h, 25.10.2022
- Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Das von außen wirkende Ereignis beim Sturz ist der Aufprall und zwar unabhängig von der Ursache.OGH 7 Ob 57/17h, 14.06.2017
- Hier: Ein von einem Motor ausgehendes knallartiges Geräusch.OGH 2 Ob 75/02x, 18.04.2002
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- Unter einem Unfall wird im Gefährdungshaftungsrecht ganz allgemein ein von außen her plötzlich einwirkendes schädigendes Ereignis verstanden.OGH 1 Ob 23/92, 25.08.1992
- Ein Unfall liegt nur dann vor, wenn Schäden durch Berührung mit einem anderen Kraftfahrzeug entstanden sind.OGH 7 Ob 21/84, 20.06.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058130 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 13.
- OGH 7 Ob 200/25z, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 56/24k, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 198/23s, 21.11.2023, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 165/23p, 25.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 183/22h, 25.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 78/16w, 25.05.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §1 I; VersVG §179
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Unfallversicherung ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Schädigung des Körpers geführt hat. Das kann eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten oder eine außergewöhnliche Belastung sein.
Auch eigenes Verhalten kann zu einem Unfall beitragen oder ihn sogar herbeiführen. Ein gewolltes und gesteuertes Verhalten allein ist zwar kein Unfall. Ein Unfall liegt aber vor, wenn Sie einen Vorgang bewusst begonnen und beherrscht haben, er sich dann aber durch einen unerwarteten Ablauf Ihrer Beherrschung entzogen und Sie geschädigt hat.