Kann ich mich auf eine erst später eingetretene Änderung berufen?
betrifft Kläger, Beklagter
Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf, weil erhebliche Tatsachen in erster Instanz nicht erörtert wurden, ist das Verfahren wieder in dem Stand wie vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz. Sie haben daher alle Befugnisse wie damals und können sich auch auf eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage berufen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 04.06.2024 (57 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO ist das Verfahren in den Stand vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückgetreten. Die Parteien hatten somit alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen, was auch eine Berufung auf die inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage möglich machte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist dem Gericht erster Instanz außerhalb abschließend erledigter Streitpunkte nicht verwehrt, im Rahmen des Ergänzungsauftrags die Feststellungen im zweiten Rechtsgang zu ändern.OGH 1 Ob 168/16m, 20.12.2016
- Neues Vorbringen, sogar eine Klageänderung ist zulässig, soferne sie sich nur auf jenen von der Aufhebung betroffenen Teil des Verfahrens bezieht.OGH 3 Ob 259/05t, 25.01.2006
- Wenn das Erstgericht schon aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse ohne Erneuerung der Verhandlung die vom Berufungsgericht für nötig erachteten Feststellungen nachtragen kann, sind Neuerungen (die - hier - in der Berufungsbeantwortung enthalten waren) nicht zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 117/05g, 01.12.2005
- Hier: Qualifizierung als Vergleich, ist erst der Oberste Gerichtshof dazu befugt, diese Rechtsfrage abschließend zu lösen.OGH 1 Ob 35/04k, 25.06.2004
- Stellt hingegen die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht keinen "abschließend erledigten Streitpunkt" dar, der nicht wieder aufgerollt werden könnte.OGH 1 Ob 35/04k, 25.06.2004
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Hat der Oberste Gerichtshof als aufhebende Instanz Vorbringen in der Berufung als unzulässige Neuerung gewertet, so hat er die davon berührte Frage nicht abschließend erledigt, sondern eine inhaltliche Auseinandersetzung damit abgelehnt.OGH 7 Ob 167/03i, 05.08.2003
- Bei einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO ist im zweiten Rechtsgang neues Vorbringen (nur) insoweit unzulässig, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage aufgrund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden hat.OGH 4 Ob 88/01x, 12.06.2001
- In einem Aufhebungsbeschluss des Gerichtes zweiter Instanz kann eine Frage grundsätzlich nur für dieses Gericht abschließend erledigt werden, weil die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht auch noch im zweiten Rechtsgang bekämpft werden könnte.OGH 7 Ob 300/98p, 14.07.1999
- Vor allem neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel anzubieten, früher nicht beantwortete Behauptungen zu bestreiten oder das Klagebegehren zu ergänzen oder abzuändern.OGH 7 Ob 300/98p, 14.07.1999
- Hier: Unanfechtbarer Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes.OGH 4 Ob 1007/96, 26.02.1996
- Abschließend erledigte Streitpunkte können nicht neu aufgerollt werden. Die Beantwortung solcher Fragen kann auch aufgrund neuen Tatsachenvorbringens nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Hingegen dürfen Tatsachen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang entstanden sind, sehr wohl neu vorgebracht werden.OGH 3 Ob 56/89, 12.07.1989
- Hier: Aufhebung wegen Feststellungsmangels hinsichtlich des Unfallsherganges hindert nicht die weitere Befassung des Erstgerichtes mit der Schmerzengeldfrage, zumal das Gericht zweiter Instanz letztere Frage nur nebenbei behandelte (Fasching, ZPO, RdZ 1820).OGH 8 Ob 59/85, 12.09.1985
- Eine Beschränkung besteht insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage auf Grund des festgestellten Sachverhaltes abschließend entschieden hat.OGH 7 Ob 652/84, 21.02.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042458 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 57.
- OGH 10 ObS 114/23x, 04.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 129/21p, 21.02.2022, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 247/20x, 18.02.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 116/19s, 26.11.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 35/19m, 25.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 168/16m, 20.12.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 148/15a, 31.08.2016, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 85/15v, 16.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Neues Vorbringen im zweiten Rechtsgang
Verfahrensrecht · Aufhebung wegen späten Vorbringens
Verfahrensrecht · Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen
Verfahrensrecht · Klagsänderung nach Aufhebung
Verfahrensrecht · Neues Vorbringen nach Aufhebung