Zum Inhalt springen

Kann ich mich auf eine erst später eingetretene Änderung berufen?

betrifft Kläger, Beklagter
Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf, weil erhebliche Tatsachen in erster Instanz nicht erörtert wurden, ist das Verfahren wieder in dem Stand wie vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz. Sie haben daher alle Befugnisse wie damals und können sich auch auf eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage berufen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 04.06.2024 (57 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1970)

Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO ist das Verfahren in den Stand vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückgetreten. Die Parteien hatten somit alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen, was auch eine Berufung auf die inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage möglich machte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 13 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042458 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 8 von 57.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Neues Vorbringen im zweiten Rechtsgang
Verfahrensrecht · Aufhebung wegen späten Vorbringens
Verfahrensrecht · Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen
Verfahrensrecht · Klagsänderung nach Aufhebung
Verfahrensrecht · Neues Vorbringen nach Aufhebung