Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 63/24a
Worum es ging: Wem gehört die Ware, solange ich sie noch abzahle?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Beim Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung über, der Kauf selbst ist aber schon unbedingt geschlossen und bindet beide Seiten. Bis zur vollständigen Zahlung ist der Verkäufer nicht mehr und der Käufer noch nicht voller Eigentümer. Der Verkäufer kann die Sache nicht beliebig zurückverlangen, sondern nur, wenn Sie mit der Zahlung in Verzug sind.
Wird eine unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache beschädigt oder geht sie verloren, sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer unmittelbar geschädigt. Beide können daher Schadenersatz vom Schädiger verlangen.
Haben Sie die Sache bereits zur eigenen Verfügung übernommen und werden Sie mit vollständiger Zahlung Eigentümer, gelten Sie bei einer Beschädigung nicht als bloß mittelbar Geschädigter. Ihr Schaden zählt also als eigener Schaden.
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Bei der Frage, ob Ihr Vorhaben Aussicht auf Erfolg hat, darf die Rechtsschutzversicherung keinen strengen Maßstab anlegen. Es reicht also nicht, dass der Ausgang zweifelhaft erscheint.
Ausschlüsse schränken den übernommenen Schutz ein und dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn nach dem wirtschaftlichen Zweck, der gewählten Ausdrucksweise und dem Regelungszusammenhang erfordert. Dass ein Ausschluss vorliegt, muss der Versicherer beweisen.
Für die Frage, ob Ihr Vorhaben Aussicht auf Erfolg hat, gelten dieselben Maßstäbe wie bei der staatlichen Verfahrenshilfe. Es kommt darauf an, ob die Sache offenbar aussichtslos ist. Das ist sie nur, wenn sich schon ohne nähere Prüfung Ihrer Argumente und Beweise sagen lässt, dass Sie nicht durchdringen werden, etwa weil Ihr Vorbringen nicht schlüssig ist oder Ihnen die Beweise dauerhaft fehlen.
Offenbar aussichtslos ist ein Vorhaben nur dann, wenn sich schon ohne nähere Prüfung Ihrer Argumente und Beweise sagen lässt, dass es erfolglos bleiben wird. Das ist etwa der Fall, wenn Ihr Vorbringen nicht schlüssig ist oder Ihnen die Beweise dauerhaft fehlen. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt dagegen bereits.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 16.01.2024, 50 R 188/23p-10
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
41 Absätze, 7.405 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.06.2024
Geschäftszahl
7Ob63/24a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* K*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Jänner 2024, GZ 50 R 188/23p-10, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 18. September 2023, GZ 4 C 224/23d-7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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