Ist ein Vertrag ungültig, wenn ich zu viel bezahlt habe?
betrifft Käufer, Verkäufer, Konsument, Unternehmer
Ein Vertrag ist nicht schon deshalb ungültig, weil Leistung und Gegenleistung wirtschaftlich nicht gleichwertig sind. Anders ist es nur, wenn jemand eine Zwangslage, Unerfahrenheit oder Ähnliches ausgenützt hat.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Leistungen ist bei einem zweiseitigen Vertrag keine Voraussetzung seiner Gültigkeit, außer es liegt ein Ausbeutungstatbestand vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch bei entgeltlichen Glücksverträgen wie dem Leibrentenvertrag kann das Verhältnis zwischen den einander gegenüberstehenden Chancen so auffallend ausgewogen sein, dass Wucher vorliegt.OGH 7 Ob 643/89, 19.10.1989
- PachtvertragOGH 3 Ob 511/88, 02.03.1988
- Die Unverhältnismäßigkeit der beiderseitigen Leistungen stellt für sich allein keine Sittenwidrigkeit dar, wenn nicht auch noch eines der in § 879 Abs 2 Z 4 ABGB angeführten sonstigen Tatbestandsmerkmale hinzutrifft.OGH 3 Ob 621/85, 19.02.1986
- Keine Sittenwidrigkeit.OGH 7 Ob 576/83, 14.04.1983
- Bierbezugsverpflichtung. (T2a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen BeisatznummerOGH 5 Ob 526/80, 06.05.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016482 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 30.
- OGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 73/24g, 21.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 143/18b, 21.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 42/17w, 29.03.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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