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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 97/24i

Worum es ging: Kann ich die fremde Firma nach meinem Arbeitsunfall klagen?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stehen einander zwei Unternehmen als Vertragspartner gegenüber und wird dabei ein Beschäftigter des einen verletzt, bleibt die Haftung des anderen Unternehmens bestehen, solange jeder in seinem eigenen Betriebsbereich tätig bleibt. Die Haftung kann aber entfallen, wenn der Verletzte diesen Bereich verlässt und sich in den Betrieb des anderen einordnet.

Ja. Bei der Aufteilung der Schuld nach einem Verkehrsunfall zählen vor allem die Größe und die Wahrscheinlichkeit der ausgelösten Gefahr sowie das Gewicht der verletzten Vorschrift für die Sicherheit im Verkehr. Auch der Grad der Unachtsamkeit jedes Beteiligten fließt ein.

Für die Aufteilung der Schuld ist entscheidend, wie schwer Ihr Fehler wiegt. Dazu kommt, wie wichtig jene Verkehrsvorschrift ist, gegen die verstoßen wurde, allgemein und im konkreten Fall. Aus beidem ergibt sich Ihr Anteil am Schaden.

Für die Frage, ob eine Tätigkeit einem Betrieb zuzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob jemand persönlich oder wirtschaftlich abhängig war. Entscheidend ist, dass die verunglückte Person in diesen Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert war.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 333 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 5.803 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Geschäftszahl

2Ob97/24i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Christoph H. Hackl, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei P*, vertreten durch Freudemann Vaptsarova Rechtsanwältinnen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 86.984,90 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. April 2024, GZ 13 R 246/23a-69, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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