Wonach richtet sich mein Schuldanteil bei einem Verkehrsunfall?
betrifft Autofahrer, Unfallbeteiligte, Radfahrer, Fußgänger
Für die Aufteilung der Schuld ist entscheidend, wie schwer Ihr Fehler wiegt. Dazu kommt, wie wichtig jene Verkehrsvorschrift ist, gegen die verstoßen wurde, allgemein und im konkreten Fall. Aus beidem ergibt sich Ihr Anteil am Schaden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 28.04.2026 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Für die Verschuldensabwägung ist ausschlaggebend der Grad der Fahrlässigkeit des Verkehrsteilnehmers und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen und im konkreten Fall (ZVR 1967/164, ZVR 1971/154).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Lenker einer Zugmaschine, der zum Zeitpunkt des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,68 Promille aufwies und der sich vor dem Losfahren nicht durch einen Kontrollblick davon überzeugte, ob sich der Geschädigte bereits aus dem Gefahrenbereich entfernt hatte.OGH 2 Ob 59/26d, 28.04.2026
- Hier: Kollision im Auslauf einer Wasserrutsche.OGH 6 Ob 69/13k, 28.08.2013
- Hier: Schiunfall.OGH 3 Ob 171/05a, 20.10.2005
- Bei der Verschuldensteilung kommt es vor allem auf die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahren, auf die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs und auf den Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers an. Es ist auch zu berücksichtigen, wer das primär unfallauslösende Verhalten setzte.OGH 3 Ob 171/05a, 20.10.2005
- Hier: Rodelunfall.OGH 1 Ob 325/99x, 30.05.2000
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- Entscheidend ist aber nicht die ziffernmäßige Gegenüberstellung der von den Beteiligten verletzten Rechtsnormen.OGH 8 Ob 44/86, 04.12.1986
- Bei der Schadensaufteilung kommt es auf die Bedeutung der übertretenen Schutznormen und auf den Grad des Verschuldens an (vgl ZVR 1969/346).OGH 8 Ob 164/72, 05.09.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027466 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 49.
- OGH 2 Ob 59/26d, 28.04.2026, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 181/25v, 20.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 208/23a, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 97/24i, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 89/24p, 25.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 37/23y, 16.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 11/21p, 25.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 21/20g, 29.04.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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