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Kann ich die fremde Firma nach meinem Arbeitsunfall klagen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Unternehmer, Verunglückte
Stehen einander zwei Unternehmen als Vertragspartner gegenüber und wird dabei ein Beschäftigter des einen verletzt, bleibt die Haftung des anderen Unternehmens bestehen, solange jeder in seinem eigenen Betriebsbereich tätig bleibt. Die Haftung kann aber entfallen, wenn der Verletzte diesen Bereich verlässt und sich in den Betrieb des anderen einordnet.

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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (31 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Wenn einander zwei Betriebsunternehmer als Vertragskontrahenten gegenüberstehen, ist die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers nicht durch § 333 ASVG ausgeschlossen, so lange jeder Unternehmer innerhalb der Sphäre seines eigenen Betriebes tätig bleibt. Zum Haftungsausschluss nach § 333 ASVG kann es aber kommen, wenn der dann Verletzte die Sphäre seines eigenen Lebensbereiches verlässt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers einordnet.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 14 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021534 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 31.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Haftungsausschluss des Dienstgebers

Für Verletzungen aus einem Arbeitsunfall haftet Ihr Arbeitgeber grundsätzlich nur, wenn er den Unfall absichtlich herbeigeführt hat. Alle anderen Haftungsgründe sind ausgeschlossen, auch die Haftung für seine Gehilfen und als Halter eines Fahrzeugs. Ausgeschlossen ist auch das Schmerzengeld naher Angehöriger für den Schock nach einem tödlichen Arbeitsunfall.

günstig für Arbeitgeber Haftung des Arbeitgebers beim Arbeitsunfall

Bei Verletzungen meist nicht. Für Personenschäden aus einem Arbeitsunfall haftet der Dienstgeber nur, wenn er den Unfall vorsätzlich verursacht hat; alle anderen Haftungsgründe sind ausgeschlossen, auch die Haftung für seine Erfüllungsgehilfen. Für Sachschäden gilt diese Einschränkung nicht.

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