Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 ObA 32/24g
Worum es ging: Wann darf das Gericht eine Lücke im Gesetz schließen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.
Ja. Die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung gelten sinngemäß auch für Verfalls- und Ausschlussfristen im Arbeitsrecht. Erkennt Ihr Arbeitgeber den Anspruch an, auch stillschweigend, beginnt die Frist neu. Ebenso wirkt eine Klage, mit der Sie den Bestand des Arbeitsverhältnisses oder die Kündigung bekämpfen.
Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.
Eine Regel darf auf einen ähnlichen, nicht geregelten Fall nur dann übertragen werden, wenn das Gesetz eine regelwidrige Lücke aufweist. Ohne eine solche Lücke ist das nicht möglich.
Können Sie wegen eines langen Krankenstandes keinen Urlaub nehmen, verjährt Ihr Urlaubsanspruch nicht wie sonst. Während des Krankenstandes ist die Verjährung gehemmt. Endet Ihr Dienstverhältnis im Krankenstand, steht Ihnen die Urlaubsentschädigung für den gesamten seit Beginn des Krankenstandes offenen Urlaub zu.
Nein. Konnten Sie Ihren Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsunfähigkeit nicht verbrauchen, ist der Verfall gehemmt. Die Frist läuft in dieser Zeit nicht weiter.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 21.02.2024, 12 Ra 4/24f-12
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Geschäftszahl
9ObA32/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager und Mag. Maria Navarro-Frischenschlager, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Stadt *, vertreten durch Wildmoser/Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Feststellung (Streitwert: 1.700 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Februar 2024, GZ 12 Ra 4/24f-12, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Oktober 2023, GZ 28 Cga 29/23h-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das klagestattgebende Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 658,99 EUR (darin 109,83 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 453,17 EUR (darin 75,53 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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