Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 46/24s
Worum es ging: Wann gilt ein Geschäft ohne Vollmacht als nachträglich gebilligt?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Handelt jemand ohne Vollmacht, kann der Vertretene das Geschäft auch stillschweigend billigen. Das setzt aber voraus, dass der Vertreter oder der Geschäftspartner nach den Umständen darauf vertrauen durfte und tatsächlich vertraut hat, der Vertretene sei einverstanden. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran bleiben.
Auch ohne ausdrückliche Vollmacht kann jemand als bevollmächtigt gelten. Dafür müssen Umstände vorliegen, die bei Ihnen den begründeten Glauben wecken durften, der Handelnde dürfe das Geschäft abschließen. Ohne solche Umstände können Sie sich darauf nicht berufen.
Sie können sich auf den äußeren Anschein einer Vollmacht nur berufen, wenn Sie die gebotene Aufmerksamkeit angewendet haben. Nur dann, wenn Sie danach vom Bestehen einer Vollmacht ausgehen durften, sind Sie geschützt.
Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.
Nein. Einen Fehler des ersten Gerichts, den Sie in der Berufung nicht gerügt haben, darf das Berufungsgericht nicht aufgreifen, und Sie können ihn danach auch nicht mehr geltend machen. Etwas anderes gilt nur, wenn das höhere Gericht den Fehler von sich aus hätte wahrnehmen müssen.
Nimmt jemand den Vorteil aus einem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft an, gilt das nur dann als Billigung, wenn er weiß, dass in seinem Namen abgeschlossen wurde und der Vorteil daraus stammt. Bei einem Verein muss dabei jenes Organ handeln, das nach den Statuten für das Geschäft zuständig ist. Nur dieses Organ kann das Geschäft billigen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.04.2024, 7 Ra 103/23b-34
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Geschäftszahl
9ObA46/24s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Yara Hofbauer-Unterrichter, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei T*, Verein *, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei I*, vertreten durch Kainz Kamp Rechtsanwält:innen OG in Wien, wegen 2.417,47 EUR brutto zuzüglich 21,85 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 2.299,97 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2024, GZ 7 Ra 103/23b-34, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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