Wann gilt ein Geschäft ohne Vollmacht als nachträglich gebilligt?
betrifft Vertragspartner, Unternehmer, Vereine, Vertretene
Handelt jemand ohne Vollmacht, kann der Vertretene das Geschäft auch stillschweigend billigen. Das setzt aber voraus, dass der Vertreter oder der Geschäftspartner nach den Umständen darauf vertrauen durfte und tatsächlich vertraut hat, der Vertretene sei einverstanden. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran bleiben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Die nachträgliche Zurechnung vollmachtslosen Handelns im Falle schlüssiger Genehmigung setzt voraus, dass entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden ist. Es durfte für den Vertreter oder den Dritten kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig sein, dass der unwirksam Vertretene ihm gegenüber einen solchen Willen äußern wollte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann regelmäßig nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 6 Ob 29/13b, 27.02.2013
- Die Erfüllung des vollmachtslos geschlossenen Geschäftes ist regelmäßig als Genehmigung zu deuten.OGH 4 Ob 113/94, 18.10.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014374 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 24.
- OGH 9 ObA 46/24s, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 178/20t, 04.05.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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