Gilt ein Geschäft als gebilligt, wenn der Verein den Vorteil nimmt?
betrifft Vereine, Vorstände, Vertragspartner, Unternehmer
Nimmt jemand den Vorteil aus einem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft an, gilt das nur dann als Billigung, wenn er weiß, dass in seinem Namen abgeschlossen wurde und der Vorteil daraus stammt. Bei einem Verein muss dabei jenes Organ handeln, das nach den Statuten für das Geschäft zuständig ist. Nur dieses Organ kann das Geschäft billigen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Damit die Vorteilszuwendung als Genehmigung wirkt, muss der Geschäftsherr davon wissen, dass in seinem Namen kontrahiert wurde und dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt, das er nunmehr will. Eine Genehmigungserklärung eines Vereins müsste allerdings durch das statutenmäßig für den Abschluss des Geschäfts zuständige Organ erfolgen. Ebenso setzt auch die Vorteilszuwendung voraus, dass das an sich statutenmäßig berufene Organ im Wissen um das vollmachtslos geschlossene Geschäft die daraus resultierenden Vorteile in Anspruch nimmt.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125514 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 9 ObA 46/24s, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 178/20t, 04.05.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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