Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 47/24p
Worum es ging: Darf ich der Krankschreibung meines Arztes vertrauen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Fernbleiben ist auch dann entschuldigt, wenn ein Arzt Sie krank geschrieben hat, obwohl dafür sachlich kein Anlass bestand. Sie dürfen in der Regel auf die ärztliche Bestätigung vertrauen. Der Arbeitgeber kann aber beweisen, dass Sie tatsächlich arbeitsfähig waren und das wussten, etwa weil Sie den Arzt bewusst falsch informiert haben.
Ein Gericht darf niemandem etwas zusprechen, was nicht beantragt wurde. Lehnt ein Gericht umgekehrt einen Zuspruch mit der unzutreffenden Begründung ab, er sei vom Begehren nicht gedeckt, verletzt es einen tragenden Grundsatz des Verfahrens. Ein solcher Fehler kann beim Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass im ersten Verfahren ein Mangel vorlag, können Sie das nicht mehr weiter bekämpfen. Das gilt auch in Arbeitsrechtssachen.
Verneint das Berufungsgericht einen Fehler des Erstgerichts mit einer Begründung, die im Akt keine Deckung findet, ist das keine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, sondern ein Mangel des Berufungsverfahrens. Genau so müssen Sie es in Ihrem Rechtsmittel geltend machen, damit der Oberste Gerichtshof es aufgreift.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 11.04.2024, 12 Ra 6/24z-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Geschäftszahl
9ObA47/24p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ö*, vertreten durch Mag. Andreas Wimmer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 6.384,14 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. April 2024, GZ 12 Ra 6/24z-17, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. November 2023, GZ 20 Cga 82/23w-12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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