Kann ich einen Verfahrensfehler noch beim Höchstgericht rügen?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Kläger, Beklagte
Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass im ersten Verfahren ein Mangel vorlag, können Sie das nicht mehr weiter bekämpfen. Das gilt auch in Arbeitsrechtssachen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (59 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Da die im § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, auch in Arbeitsrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt dann nicht, wenn das Berufungsgericht die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat.OGH 8 ObA 117/99k, 09.09.1999
- Selbst wenn die Begründung des Berufungsgerichtes unzureichend wäre.OGH 9 ObA 11/95, 11.10.1995
- § 48 ASGGOGH 8 ObA 221/94, 17.03.1994
- Eine in der Berufung unterlassene Mängelrüge nachzuholen ist unzulässig.OGH 9 ObA 163/90, 29.08.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043055 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 59.
- OGH 9 ObA 33/24d, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 47/24p, 26.06.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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